Bedienungsanleitung Dräger P7-TD
9.5 Belastungsprüfung nach DVGW TRGI Arbeitsblatt G 600
9.5.1 Vorschriften für Niederdruckanlagen
Bei Gasinstallationen von neuen Niederdruckanlagen (Betriebsdruck < 100 mbar) muss eine
Belastungsprüfung vor der Dichtheitsprüfung durchgeführt werden.
Dazu muss der Druck in der Gasleitung auf 1 bar erhöht werden.
Nach dem Temperaturausgleich (eine Zeit ist nicht vorgeschrieben) wird der Druck in der
Gasleitung für 10 Minuten gemessen.
9.5.2 Vorschriften für Mitteldruckanlagen
Bei Gasinstallationen von neuen Mitteldruckanlagen (Betriebs-
druck 100 mbar bis 1 bar) muss eine kombinierte Belastungs-
und Dichtheitsprüfung durchgeführt werden.
Dazu muss der Druck in der Gasleitung auf 3 bar erhöht wer-
den.
Nach dem Temperaturausgleich (3 Stunden) wird der Druck in
der Gasleitung für 2 Stunden gemessen. Bei einem Leitungs-
volumen über 2.000 Litern, ist die Prüfdauer je weitere 100 Li-
ter Volumen um jeweils 15 Minuten zu verlängern.
9.5.3 Start einer Belastungsprüfung
Wurde die 3 bar Prüfung gewählt muss zunächst das Leitungsvolumen angegeben werden.
Die 3 bar Prüfung kann nur mit einem externen Hochdrucksensor durchgeführt wer-
den.
Das Leitungsvolumen und die dadurch festgelegte Messzeit einstellen und mit
die
(WEITER)
Messung starten.
Wurde die 1 bar Prüfung gewählt wird sofort die Belastungsprüfung gestartet.
Die zu prüfende Leitung mittels eines Druckschlauchs mit einer Pneumatikschnellkupplung
NW 5 mit dem mit "bar" gekennzeichneten Druckeingang des Messgerätes verbinden und
die externe Pumpe über ein Ventil an die Leitung anschließen.
Druck auf 1 bar oder bei Mitteldruckanlagen auf 3 bar erhöhen.
Niederdruckanlagen: Das Messgerät bestimmt die Dauer der
Stabilisierungsphase in Abhängigkeit von der Druckstabilität in der Gasleitung (2 bis 10 min).
Für die Messung ist eine Prüfzeit von 10 Minuten vorgeschrieben.
Mitteldruckanlagen: Für die Stabilisierungsphase ist eine Wartezeit von 3 Stunden vorge-
schrieben. Das Messgerät bestimmt die Dauer der Messung (mindestens 2 Stunden) in Ab-
hängigkeit von dem eingegebenen Rohrleitungsvolumen, gemäß den Vorschriften der TRGI
G 600.
Der weitere Ablauf einer Belastungsprüfung ist in Kap. 13.1 beschrieben.
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