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Entsorgung Des Gerätes In Eu-Staaten Außer Der Bundesrepublik Deutschland - Binder BD 115 Betriebsanleitung

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Lassen Sie nach Nutzungsbeendigung das Gerät gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elekt-
roG) vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739) entsorgen oder kontaktieren Sie den BINDER Service, damit die-
ser die Rücknahme und Entsorgung des Gerätes gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elekt-
roG) vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739) organisiert.
Verstoß gegen geltendes Recht.
∅ BINDER-Geräte NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgeben.
 Gerät fachgerecht bei einem nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG (vom
20.10.2015 (BGBl. I S. 1739) zertifizierten Recyclingunternehmen entsorgen lassen
oder
 Den BINDER Service mit der Entsorgung beauftragen. Es gelten die beim Kauf des
Gerätes gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BINDER GmbH.
BINDER Altgeräte werden bei Wiederverwertung nach Richtlinie 2012/19/EU von zertifizierten Unterneh-
men in sortenreine Stoffe zerlegt. Um Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter der Entsorgungsunter-
nehmen auszuschließen, müssen die Geräte frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material
sein.
Der Nutzer des Gerätes trägt die Verantwortung, dass das Gerät vor Übergabe an einen Ent-
sorgungsbetrieb frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material ist.
• Gerät vor Entsorgung von allen eingebrachten und anhaftenden Giftstoffen reinigen.
• Gerät vor Entsorgung von allen Infektionsquellen desinfizieren. Beachten Sie, dass sich
Infektionsquellen ggf. nicht nur im Innenkessel des Gerätes befinden können.
• Lässt sich das Gerät nicht sicher von Giftstoffen und Infektionsquellen befreien, entsorgen
Sie es gemäß den nationalen Vorschriften als Sondermüll.
• Unbedenklichkeitsbescheinigung (Kap. 19) ausfüllen und dem Gerät beilegen.
Verunreinigung des Gerätes mit giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material.
Vergiftungsgefahr.
Infektionsgefahr.
∅ Gerät mit anhaftenden Giftstoffen oder Infektionsquellen NIEMALS der Wiederverwer-
tung nach Richtlinie 2012/19/EU zuführen.
 Gerät vor Entsorgung von anhaftenden Giftstoffen oder Infektionsquellen befreien.
 Gerät mit nicht zu beseitigenden Giftstoffen oder Infektionsquellen gemäß nationalen
Vorschriften als Sondermüll entsorgen.
14.4 Entsorgung des Gerätes in EU-Staaten außer der Bundesrepublik Deutsch-
land
BINDER-Geräte sind gemäß Anhang I der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) als „Überwachungs- und Kontrollinstrumente" (Ka-
tegorie 9) für ausschließlich gewerbliche Nutzung eingestuft und dürfen NICHT an öffentlichen Sammel-
stellen abgegeben werden.
Die Geräte tragen das Symbol (durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern und Balken) zur
Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in der
EU in Verkehr gebracht wurden und gemäß Richtlinie 2012/19/EU getrennt zu entsorgen
sind.
Benachrichtigen Sie nach Nutzungsbeendigung den Händler, bei dem Sie das Gerät gekauft haben, da-
mit dieser gemäß Richtlinie 2012/19/EU das Gerät zurücknimmt und entsorgt.
BD / BF / ED / FD / FED (E3.1) 12/2017
VORSICHT
WARNUNG
Seite 65/104

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