SETZ, IN FÄLLEN DES VORSATZES ODER FÜR
PERSONENSCHÄDEN – ZWINGEND GEHAF-
TET WIRD.
10. FEHLERBEHEBUNG/TECHNISCHE
UNTERSTÜTZUNG. Dieser Lizenzvertrag gibt
Ihnen keinen Anspruch auf Fehlerbehebung
oder sonstige technische Unterstützung
durch Siemens, eine ihrer Konzerngesell-
schaften oder Lizenzgeber.
Siemens bzw. ihren Lizenzgebern steht es
frei, Anregungen, Bemerkungen oder Kom-
mentare von Ihnen in Bezug auf die Lizen-
zierte Software unbeschränkt zu nutzen, ins-
besondere für die Herstellung, Vermarktung,
den Service der Lizenzierten Software oder
anderer Produkte.
11. EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN. Die
Lizenzierte Software einschließlich techni-
scher Daten unterliegt den Exportkontrollvor-
schriften der Bundesrepublik Deutschland,
der Europäischen Union (EU), der USA und
gegebenenfalls denen weiterer Länder.
Sie verpflichten sich, alle anwendbaren
Import- und Exportvorschriften einzuhalten,
insbesondere verpflichten Sie sich, soweit
Exportkontrollvorschriften dies erfordern,
keine Lizenzierte Software oder Teile davon
zu exportieren oder zu re-exportieren, weder
nach Cuba, Iran, Irak, Libyen, Nord Korea,
Sudan oder Syrien noch in andere Länder
(einschließlich der Überlassung an Einwohner
oder Staatsbürger), bei denen staatliche
Behörden den Export von Produkten, Soft-
ware und Dienstleistungen Beschränkungen
oder Verboten unterworfen haben.
12. ANWENDBARES RECHT. Es gilt deut-
sches Recht unter Ausschluss jeglichen Kolli-
sionsrechts. Der Gerichtsstand ist München,
sofern Sie ein Kaufmann im Sinne des Han-
delsgesetzbuchs sind.
13. VERSCHIEDENES. Dieser Lizenzvertrag
ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen zwi-
schen Ihnen und Siemens hinsichtlich der
Lizenzierten Software. Die Bestimmungen
dieses Lizenzvertrages gehen etwaigen
widersprechenden Bedingungen vor. Es
besteht aber die Möglichkeit, dass noch
zusätzliche Bedingungen ergänzend verein-
bart werden.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz
oder teilweise unwirksam oder nicht durch-
führbar sein oder werden, so wird die Gültig-
keit oder übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls der Ver-
trag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestim-
mung oder zur Ausfüllung der Regelungslü-
cke soll eine Regelung gelten, die, soweit
rechtlich möglich, dem am nächsten kommt,
was die Vertragsschließenden gewollt haben
oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt haben würden, sofern sie bei Ver-
tragsabschluss den Punkt bedacht hätten.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dieser Lizenzvertrag findet auch
auf die Rechtsnachfolger der Parteien, z. B.
Erben, Anwendung. Soweit eine Partei dieses
Lizenzvertrages bei einem Vertragsbruch der
Gegenseite von ihr zustehenden Rechten kei-
nen Gebrauch macht, ist dies nicht als Aner-
kennung der Rechtmäßigkeit der Handlungen
der anderen Partei zu interpretieren. Unbe-
schadet der Regelungen dieses Lizenzvertra-
ges bleibt es Siemens, ihren Konzerngesell-
schaften oder Lizenzgebern vorbehalten, ihre
gesetzmäßigen Ansprüche, insbesondere aus
dem jeweiligen Urheberrecht oder Marken-
recht, geltend zu machen.
Lizenzvertrag
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