D Batterie - Aufladung und Austausch
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Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Säurebatterien
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Vor allen Arbeiten an der Batterie muß das Fahrzeug gesichert abgestellt werden
(siehe Kapitel E, Abschnitt 4.4).
Wartungspersonal: Das Aufladen, Warten und Wechseln von Batterien darf nur von
hierfür ausgebildetem Personal durchgeführt werden. Diese Betriebsanleitung und
die Vorschriften der Hersteller von Batterie und Batterieladestation sind bei der
Durchführung zu beachten.
Brandschutzmaßnahmen: Beim Umgang mit Batterien darf nicht geraucht und kein
offenes Feuer verwendet werden. Im Bereich des zum Aufladen abgestellten Fahr-
zeuges dürfen sich im Abstand von mindestens 2m keine brennbaren Stoffe oder
funkenbildenden Betriebsmittel befinden. Der Raum muß belüftet sein. Brandschutz-
mittel sind bereitzustellen.
Wartung der Batterie: Die Zellendeckel der Batterie müssen trocken und sauber
gehalten werden. Klemmen und Kabelschuhe müssen sauber, leicht mit Polfett
bestrichen und fest angeschraubt sein. Batterien mit nichtisolierten Polen müssen mit
einer rutschfesten Isoliermatte abgedeckt werden.
Entsorgung der Batterie: Die Entsorgung von Batterien ist nur unter Beachtung und
Einhaltung der nationalen Umweltschutzbestimmungen oder Entsorgungsgesetze
zulässig. Es sind unbedingt die Herstellerangaben zur Entsorgung zu befolgen.
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Vor Schließen der Batteriehaube sicherstellen, daß das Batteriekabel nicht beschä-
digt werden kann.
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Die Batterien enthalten gelöste Säure, die giftig und ätzend ist. Aus diesem Grund
muß bei sämtlichen Arbeiten an den Batterien Schutzkleidung und Augenschutz
getragen werden. Kontakt mit Batteriesäure unbedingt vermeiden. Sind Kleidung,
Haut oder Augen trotzdem mit Batteriesäure in Berührung gekommen, sind die
betroffenen Partien umgehend mit reichlich sauberem Wasser abzuspülen, bei Haut-
oder Augenkontakt ist zudem ein Arzt aufzusuchen. Verschüttete Batteriesäure ist
sofort zu neutralisieren.
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Es dürfen nur Batterien mit geschlossenem Batterietrog verwendet werden.
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Batteriegewicht und -abmessungen haben erheblichen Einfluß auf die Betriebs-
sicherheit des Fahrzeuges. Ein Wechsel der Batterieausstattung ist nur mit Zustim-
mung des Herstellers zulässig.
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