9. Gas
9.1 Allgemeine Sicherheitsregeln für den Gebrauch
von Flüssiggasanlagen
(Bild kann von der tatsächlich vorhandenen Aus-
stattung abweichen!)
1
Der Gasbetriebsdruck beträgt
30 mbar.
Prüfung der Gasanlage
•
Flüssiggasanlagen vor der ersten Inbetrieb-
nahme von einem Sachkundigen überprüfen
lassen.
•
Die Prüfung der Gasanlage ist alle 2 Jahre
von einem Flüssiggas-Sachkundigen zu wie-
derholen. Sie ist auf der Prüfbescheinigung
nach DVGW Arbeitsblatt G 607 und EN 1949
zu bestätigen.
•
Auch Regler, Schläuche und Abgasführungen
müssen geprüft werden.
•
Wir empfehlen, den Sicherheitsregler und die
Schlauchleitungen nach spätestens 10 Jahren
zu ersetzen.
•
Verantwortlich für die Veranlassung der
Prüfung ist der Betreiber. Das gilt auch für
Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr
zugelassen sind.
Einbauten und Änderungen
• Einbauort: Küchenschublade.
• Einbauten und Änderungen an der Gasanlage
dürfen nur vom Fachmann durchgeführt wer-
den.
• Es dürfen ausschliesslich Geräte mit einem
einheitlichen Anschlussdruck von 30 mbar
betrieben werden.
• Jede Veränderung der Gasanlage bedarf einer
neuen Gasprüfung durch einen anerkannten
Sachkundigen und dessen schriftliche Bestä-
tigung.
Regler und Ventile
•
Ausschließlich spezielle Fahrzeugregler
mit Sicherheitsventil verwenden. Andere
Regler sind gemäß DVWG-Arbeitsblatt G 607
nicht zulässig und genügen den starken Be-
anspruchungen nicht.
Verschraubungen am Gasdruckregler
haben Linksgewinde.
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