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Vorschriften
Der Heizkessel entspricht in seiner Konstruktion und in
seinem Betriebsverhalten folgenden Anforderungen:
– EN 677
– EN 437, EN 483
– Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG
– Wirkungsgradrichtlinie 92/42/EWG
– EMV-Richtlinie 89/336/EWG
– Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
3.1
Normen, Vorschriften
und Richtlinien
Bei Installation und Betrieb sind landesspezifische Vor-
schriften und Normen zu beachten:
– Die örtlichen Baubestimmungen über die Aufstell-
bedingungen
– Die örtlichen Baubestimmungen über die Zu- und
Ablufteinrichtungen sowie des Schornsteinan-
schlusses
– Die Bestimmungen für den elektrischen Anschluss an
die Stromversorgung
– Die technischen Regeln des Gasversorgungsunter-
nehmens über den Anschluss des Gasbrenners an das
örtliche Gasnetz
– Die Vorschriften und Normen über die sicherheitstech-
nische Ausrüstung der Wasser-Heizungsanlage
– Die Installationsanleitung für Ersteller von Heizungs-
anlagen
– Für die Schweiz gilt zusätzlich:
Die Kessel wurden nach den Anforderungen der Luft-
reinhalteverordnung (LRV, Anhang 4) sowie der Weg-
leitung für Feuerpolizeivorschriften der VKF geprüft
und vom SVGW zugelassen. Bei der Installation sind
die Richtlinien für den Bau und den Betrieb von Gas-
feuerungen G3 d/f, die Gasleitsätze G1 des SVGW
sowie kantonale Feuerpolizei-Vorschriften zu beachten.
Zulässig ist unabhängig vom Aufstellungsraum aus-
schließlich Bauart B
11BS
– In Österreich bei der Installation die örtlichen Bauvor-
schriften sowie die ÖVGW-Richtlinie G1 oder G2
(ÖVGW-TR Gas oder Flüssiggas) einhalten.
Der Anschluss ist nur an Fänge der Ausführungsart I
nach ÖNORM B 8200 zulässig.
Die Anforderungen gemäß der Ländervereinbarung
Art. 15a B-VG hinsichtlich Emissionen und Wirkungs-
grad werden erfüllt.
3.2
Genehmigungs- und Informations-
pflicht
– Die Installation eines Gaskessels muss bei dem zustän-
digen Gasversorgungsunternehmen angezeigt und
genehmigt werden.
– Darauf achten, dass regional bedingt Genehmigungen
Logano plus GB202-15/25/35/45 - Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten.
(mit Abgasüberwachung).
für die Abgasanlage und den Kondensatanschluss an
das öffentliche Abwassernetz erforderlich sind.
– Vor Montagebeginn den zuständigen Bezirksschorn-
steinfegermeister und die Abwasserbehörde informie-
ren.
3.3
Aufstellraum
Vorsicht: Anlagenschaden durch Frost!
V Die Heizungsanlage in einem frostsiche-
ren Raum aufstellen.
Gefahr: Brandgefahr durch entzündliche
Materialien oder Flüssigkeiten!
V Keine entzündlichen Materialien oder Flüs-
sigkeiten in unmittelbarer Nähe des Heiz-
kessels lagern.
Warnung: Kesselschaden durch verunrei-
nigte Verbrennungsluft oder verunreinigte
Luft der Umgebung des Heizkessels!
V Den Heizkessel niemals in einer staubrei-
chen oder chemisch aggressiven Umge-
bung benutzen, wie z. B. Lackierereien,
Friseursalons, landwirtschaftlichem Be-
trieb (Dung) oder Orten, an denen mit Tri-
cholorethylen oder Halogenwasserstoffen
(z. B. enthalten in Sprühdosen, bestimm-
ten Klebstoffen, Lösungs- oder Reini-
gungsmitteln, Lacken) und anderen
aggressiven chemischen Mitteln gearbei-
tet wird oder die dort gelagert werden.
V In diesem Fall unbedingt eine raumluftun-
abhängige Betriebsweise mit einem sepa-
raten hermetisch abgeriegelten
Aufstellraum wählen, der mit Frischluftzu-
fuhr versehen ist.
3.4
Verbrennungsluft-Abgasanschluss
Den Heizkessel nur mit dem speziell für diesen Kesseltyp
konzipierten und zugelassenen Verbrennungsluft-Abgas-
system betreiben.
Wenn der Heizkessel raumluftabhängig betrieben wird,
muss der Aufstellraum mit den erforderlichen Verbren-
nungsluftöffnungen versehen sein. Keine Gegenstände
vor diese Öffnungen stellen.
Die Verbrennungsluftöffnungen müssen immer frei sein.
3.5
Verbrennungsluftqualität
Verbrennungsluft frei von aggressiven Stoffen halten
(z. B. Halogenkohlenwasserstoffe, die Chlor- oder Fluor-
verbindungen enthalten). Korrosion wird so vermieden.
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Vorschriften
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