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Vorschriften; Abgasführung; Zulässige Abgaszubehöre; Montagebedingungen - Junkers ZBS 14/100 S-3 Installations- Und Wartungsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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Vorschriften

3
Vorschriften
Folgende Richtlinien und Vorschriften einhalten:
• Landesbauordnung
• Bestimmungen des zuständigen Gasversorgungsunternehmens
• EnEG (Gesetz zur Einsparung von Energie)
• EnEV (Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und ener-
giesparende Anlagentechnik bei Gebäuden)
• Heizraumrichtlinien oder die Bauordnung der Bundesländer, Richt-
linien für den Einbau und die Einrichtung von zentralen Heizräumen
und ihren Brennstoffräumen
Beuth-Verlag GmbH - Burggrafenstraße 6 - 10787 Berlin
• DVGW, Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft, Gas- und Wasser
GmbH - Josef-Wirmer-Str. 1–3 - 53123 Bonn
– Arbeitsblatt G 600, TRGI
(Technische Regeln für Gasinstallationen)
– Arbeitsblatt G 670, (Aufstellung von Gasfeuerstätten in Räumen
mit mechanischen Entlüftungsanlagen)
• TRF (Technische Regeln für Flüssiggas)
Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft, Gas- und Wasser GmbH -
Josef-Wirmer-Str. 1–3 - 53123 Bonn
• DIN-Normen, Beuth-Verlag GmbH - Burggrafenstraße 6 -
10787 Berlin
– DIN 1988, TRWI (Technische Regeln für Trinkwasserinstallatio-
nen)
– DIN 4708 (Zentrale Wassererwärmungsanlagen)
– DIN 4807 (Ausdehnungsgefäße)
– DIN EN 12828 (Heizungssysteme in Gebäuden)
– DIN EN 1717 (Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen)
– DIN VDE 0100, Teil 701 (Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1000 V, Räume mit Badewanne oder Du-
sche)
• VDI-Richtlinien, Beuth-Verlag GmbH - Burggrafenstraße 6 -
10787 Berlin
– VDI 2035, Vermeidung von Schäden in Warmwasserheizungsan-
lagen
• Österreich:
– ÖVGW-Richtlinien G 1 und G 2 sowie regionale Bauordnungen
– ÖNORM H 5195-1 (Verhütung von Schäden durch Korrosion und
Steinbildung in geschlossenen Warmwasser-Heizungsanlagen
mit Betriebstemperaturen bis 100 °C)
– ÖNORM H 5195-2 (Verhütung von Frostschäden in geschlosse-
nen Heizungsanlagen)
• Schweiz: SVGW- und VKF-Richtlinien, kantonale und örtliche Vor-
schriften sowie Teil 2 der Flüssiggasrichtlinie
26
4
Abgasführung
4.1
Zulässige Abgaszubehöre
Das Abgaszubehör ist Bestandteil der CE-Zulassung des Geräts. Aus die-
sem Grund dürfen nur die aufgeführten Original-Abgaszubehöre mon-
tiert werden.
• Abgaszubehöre konzentrisches Rohr Ø 60/100 mm
• Abgaszubehöre konzentrisches Rohr Ø 80/125 mm
• Abgaszubehöre Einzelrohr Ø 60 mm
• Abgaszubehöre Einzelrohr Ø 80 mm
Die Bezeichnungen und Artikelnummern der Bestandteile dieser Origi-
nalabgaszubehöre finden Sie im Gesamtkatalog.
4.2

Montagebedingungen

4.2.1
Grundsätzliche Hinweise
▶ Installationsanleitungen der Abgaszubehöre beachten.
▶ Abmessungen von Speichern für die Installation des Abgaszubehörs
berücksichtigen.
▶ Dichtungen an den Muffen der Abgaszubehöre mit lösungsmittel-
freiem Fett fetten.
▶ Abgaszubehöre bis zum Anschlag in die Muffen schieben.
▶ Waagerechte Abschnitte mit 3 ° Steigung (= 5,2 %, 5,2 cm pro Me-
ter) in Abgasströmungsrichtung verlegen.
▶ In feuchten Räumen Verbrennungsluftleitung isolieren.
▶ Prüföffnungen leicht zugänglich einbauen.
4.2.2
Anordnung von Prüföffnungen
• Bei zusammen mit dem Gerät geprüften Abgasführungen bis 4 m
Länge ist eine Prüföffnung ausreichend.
• In waagerechten Abschnitten/Verbindungsstücken mindestens eine
Prüföffnung vorsehen. Der maximale Abstand zwischen den Prüföff-
nungen beträgt 4 m. Prüföffnungen an Umlenkungen größer 45 ° an-
ordnen.
• Für waagerechte Abschnitte/Verbindungsstücke genügt insgesamt
eine Prüföffnung, wenn
– der waagerechte Abschnitt vor der Prüföffnung nicht länger als
2 m ist und
– sich die Prüföffnung im waagerechten Abschnitt höchstens 0,3 m
vom senkrechten Teil entfernt befindet und
– sich im waagerechten Abschnitt vor der Prüföffnung nicht mehr
als zwei Umlenkungen befinden.
• Die untere Prüföffnung des senkrechten Abschnitts der Abgasleitung
darf wie folgt angeordnet werden:
– im senkrechten Teil der Abgasanlage direkt oberhalb der Einfüh-
rung des Verbindungsstücks oder
– seitlich im Verbindungsstück höchstens 0,3 m entfernt von der
Umlenkung in den senkrechten Teil der Abgasanlage oder
– an der Stirnseite eines geraden Verbindungsstücks höchstens
1 m entfernt von der Umlenkung in den senkrechten Teil der Ab-
gasanlage.
• Abgasanlagen, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden kön-
nen, müssen eine weitere obere Prüföffnung bis zu 5 m unterhalb der
Mündung haben. Senkrechte Teile von Abgasleitungen, die eine
Schrägführung größer 30 ° zwischen der Achse und der Senkrechten
aufweisen, benötigen in einem Abstand von höchstens 0,3 m zu den
Knickstellen eine Prüföffnung.
• Bei senkrechten Abschnitten kann auf die obere Prüföffnung verzich-
tet werden, wenn:
– der senkrechte Teil der Abgasanlage höchstens einmal bis zu 30 °
schräggeführt (gezogen) wird und
– die untere Prüföffnung nicht mehr als 15 m von der Mündung ent-
fernt ist.
CerapurModul – 6 720 816 603 (2015/07)

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Diese Anleitung auch für:

Zbs 14/150 s-3Zbs 22/100 s-3Zbs 30/150 s-3

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