Gewährleistung und Garantie
3. GEwähRLEIStuNG uND GARANtIE
Diese Information gilt ergänzend zu unseren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" vom 2006-01-01.
Unsere Produkte nebst Zubehörprogramm sind Qualitätserzeugnisse, die von neutralen Prüfstellen zertifiziert
werden. Sie sind unter Beachtung der derzeitigen wärmetechnischen Erkenntnisse konstruiert und werden
unter Verwendung qualitativ hochwertigen Materials sorgfältig gebaut.
Da es sich um technische Geräte handelt, sind für deren Verkauf, Aufstellung, Anschluss und Inbetriebnahme
besondere Fachkenntnisse erforderlich. Deshalb wird vorausgesetzt, dass bei der Aufstellung und der erstma-
ligen Inbetriebnahme durch den Fachbetrieb die Angaben des Herstellers sowie die jeweils geltenden baurecht-
lichen Vorschriften und technischen Regeln beachtet worden sind. Durch sorgfältige Beachtung der Bedie-
nungsanleitung wird Ihnen für viele Jahre ein unvergleichlicher Heizgenuss gewährt. Spezifische
Bauteile/Komponenten sind dabei regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu ersetzen bzw. nachzubes-
sern.
Sachmängel an neu hergestellten Produkten innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist sind direkt mit
dem Anlagenersteller/ Fachbetrieb zu klären. Über diese gesetzlichen Vorgaben hinaus übernimmt LEDA
zusätzlich eine Garantie von 10 Jahren ab Herstellung auf alle Gussteile für einwandfreie, dem Zweck entspre-
chende Werkstoffbeschaffenheit. Die Garantie erstreckt sich auf unentgeltliche Instandsetzung des Gerätes
bzw. der beanstandeten Teile. Anspruch auf kostenlosen Ersatz besteht nur für solche Teile, die Fehler im Werk-
stoff und in der Werkarbeit aufweisen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Von der Garantie aus-
genommen sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen. Verschleißteile besitzen aufgrund ihrer
Beschaffenheit für die geplante Nutzung nur eine begrenzte Lebensdauer. Verschleißteile sind insbesondere
Teile, die unmittelbar mit dem Feuer in Berührung kommen, z. B. Brenner-Imitate, Feuerraumauskleidung, Dich-
tungsschnüre, sowie insbesondere Batterien, Zündelemente oder Flammenwächter. Beachten Sie bitte, dass die
eingeschränkte Lebensdauer von Verschleißteilen auch Auswirkung auf die Gewährleistung haben kann. Der
durch den Betrieb bedingte Verschleiß ist kein anfänglicher Sachmangel und dementsprechend auch kein
Gewährleistungsfall.
Ebenfalls ausgenommen sind alle Schäden und Mängel an Geräten oder deren Teile, die verursacht worden
sind durch äußere chemische oder physikalische Einwirkung bei Transport, Lagerung, unsachgemäße Aufstel-
lung und Benutzung, falsche Bedienung, Verwendung ungeeigneter Brennstoffe und mechanische, chemische,
thermische und elektrische Überbelastung.
Der Hersteller haftet im Rahmen der Garantie nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die durch das
Gerät verursacht werden. Ein Anspruch auf Rücktritt oder Minderung besteht nicht, es sei denn, der Hersteller
ist nicht in der Lage, den Mangel oder den Schaden innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Sofern ein
Garantiefall auftritt, wenden Sie sich bitte schriftlich an den Anlagenersteller.
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