Einstellen der Telefonanlage
6.4 Berechtigungen
Berechtigungen für Amtsgespräche können sowohl für jeden
einzelnen Teilnehmer als auch für die gesamte Anlage verge-
ben werden.
Die Berechtigung eines Teilnehmers kann nicht über die
Berechtigung der Anlage hinausgehen. Maximale Berechti-
gung eines Teilnehmers ist die Berechtigung der Anlage.
Folgende Berechtigungen sind möglich:
Halbamt (nur als Berechtigung der Teilnehmer):
Das Telefon kann ohne Einschränkung angerufen werden.
Amtsgespräche können aber nicht eigenständig eingeleitet
werden. Es kann sich aber von einem anderen Telefon eine
Amtsverbindung vermitteln lassen (
Die Notrufnummern »110« und »112« können weiterhin
ge-wählt werden.
Vollamt (ortsberechtigt):
Sie können Gespräche innerhalb des Ortsnetzes führen.
Die erste gewählte Ziffer einer externen Rufnummer darf
also keine »0« sein.
Amtsverbindungen können auch an halbamtsberechtigte
Telefone vermittelt werden.
National berechtigt:
Sie können Gespräche innerhalb des Landes führen. Eine
externe Rufnummer darf also mit »0« beginnen, aber nicht
mit »00«.
Amtsverbindungen können an halbamtsberechtigte Telefo-
ne vermittelt werden.
International berechtigt:
Gespräche sind ohne Einschränkung möglich.
Amtsverbindungen können auch an halbamtsberechtigte
Telefone vermittelt werden.
4.4.1 ).
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