Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der
West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit
deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich
der Rechtsprechung der englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unter-
liegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und
den Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich Ihr Firmensitz und/oder Ihre
Handelsniederlassung befinden; 4) in Frankreich, Algerien, Benin, Burkina Faso,
Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf den
Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo, Äquato-
rial-Guinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gambia,
Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali, Maureta-
nien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neu-Kaledonien, Niger, Réunion, Senegal,
Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu und Wallis und Futuna unterliegen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusam-
menhang mit deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren,
ausschließlich der Rechtsprechung des Handelsgerichts (Commercial Court) in
Paris; 5) in Russland unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung, Verletzung, Beendi-
gung und Unwirksamkeit ergeben, dem Schiedsspruchgericht (Arbitration Court) in
Moskau; 6) in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland stimmen beide Par-
teien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben, in die Zuständigkeit des hohen Gerichts (High Court) in Johannesburg fal-
len; 7) in der Türkei unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, den Zentralgerichten
(Sultanahmet) und den Execution Directorates in Istanbul, Türkei; 8) in den folgen-
den genannten Ländern werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Gewährleis-
tung vor dem zuständigen Gericht in a) Athen für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa
für Israel, c) Mailand für Italien, d) Lissabon für Portugal und e) Madrid für Spa-
nien verhandelt; und 9) in Großbritannien stimmen beide Parteien überein, dass
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die
Zuständigkeit der englischen Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzuge-
fügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, Mazedonien,
Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikis-
tan, Turkmenistan, in der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugos-
lawien unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
oder im Zusammenhang mit deren Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit
ergeben, der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsge-
richts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) durch die drei
Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wurden. Das
Schiedsspruchverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle Sprache
der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und
bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraph 598 (2) des österreichischen
Zivilprozesscodes verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf die Anwendung
von Paragraph 595 (1) Ziffer 7 des Codes. IBM kann jedoch veranlassen, dass die
Verfahren vor einem zuständigen Gericht im Land der Installation verhandelt wer-
den.
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Anhang B. IBM Gewährleistung Z125-4753-07 11/2002