ie Deutsche Bundespost informiert.
srienmaBig hergestellte Ton- und
2rnseh-Rundfunkempfanger mUussen
im Nachweis daftir, da® sie den Tech-
eschen Vorschriften entsprechen, mit ei-
sar FTZ-Prifnummer gekennzeichnet
sin. Fur ausnahmsweise noch nicht ge-
ennzeichnete, vor dem 1. Juli 1979 er-
'shtete und in Betrieb genommene Ton-
.undfunkempfanger wird die Kennzeich-
'ung nicht verlangt. Die FTZ-Pruf-
ummer sagt Uber die elektrische und
vechanische Sicherheit und die Ein-
altung der Strahlenschutzbestimmun-
an nichts aus.
Ton- und Fernseh-Rundfunk-
mpfanger durfen an ortsfesten oder
'chtortsfesten Rundfunk-Empfangs-
itennenanlagen, -Verteilaniagen oder
'abelfernsehanlagen betrieben und im
'ahmen der Bestimmungen Uber
'ivate Drahtfernmeldeanlagen mit
[aie
mee nner
verbunden
verden.
Auf demselben Grundsttick oder
/nerhalb eines Fahrzeuges duirfen Ton-
ind Fernseh-Rundfunkempfanger mit
inderen Geraten oder sonstigen Gegen-
'anden (z.B. Plattenspieler, Magnet-
ufzeichnungs- und -Wiedergabegerate,
\otennen) verbunden werden, sofern
'ese Gerate von der Deutschen Bun-
espost genehmigt sind oder keiner
enehmigung bedirfen.
Die raumliche Kombination von
"unkanlagen mit Ton- oder Fernseh-
' undfunkempfangern ist nur dann
jlassig, wenn die betreffenden Funk-
dagen je fir sich genehmigt sind.
Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunk-
npfangern durfen aufgrund dieser Ge-
=hmigung nur Sendungen des Rund-
'onks empfangen werden, also tiber-
"agene Tonsignale (Musik, Sprache) und
- amsehsigniae (nur Bildinformationen).
Andere Sendungen (z.B. des Polizei-
funks, der offentlichen beweglichen
Landfunkdienste, DatenUbertragungen)
durfen nicht aufgenommen werden;
werden sie jedoch unbeabsichtigt em-
pfangen, so diirfen sie weder aufge-
zeichnet noch anderen mitgeteilt noch
fur irgendwelche Zwecke ausgewertet
werden. Das Vorhandensein solcher
Sendungen darf auch nicht anderen zur
Kenntnis gebracht werden.
Durch Ton- oder Fernseh-
Rundfunkempfanger darf der Betrieb
anderer elektrischer Anlagen nicht ge-
stort werden.
Anderungen der Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfanger, die die
zulassigen Frequenzstimmbereiche der
Empfanger erweitern, gehen Uber den
Umfang dieser Genehmigung hinaus
und bedurfen vor ihrer AusfUhrung einer
besonderen Genehmigung der
Deutschen Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung
einen Ton- oder Fernseh-Rundfunk-
empfanger betreibt, hat bei einer Ande-
rung der kennzeichnenden Merkmale
von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendern
(insbesondere bei Anderung des Sende-
verfahrens oder bei Frequenzwechsel!)
die ggf. notwendig werdenden Anderun-
gen an dem Rundfunkempfanger auf
seine Kosten vornehmen zu lassen.
Die Deutsche Bundespost ist
berechtigt, Rundfunkempfanger und mit
ihnen verbundene Gerate darauf zu
prifen, ob die Auflagen der Genehmi-
gung und der Technischen Vorschriften
eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen
Bundespost ist das Betreten der Grund-
stucke oder Raume, in denen sich Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfanger befin-
den, zu den verkehrstiblichen Zeiten zu
gestatten. Befinden sich die Rundfunk-
empfanger oder mit innen verbundene
Gerate nicht im Verflgungsbereich des-
jenigen, der die Empfanger betreibt, so
hat er den Beauftragten der Deutschen
.
Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu
ermoglichen.
Ill Bei Funkstorungen, die nicht durch
Mangel der Rundfunkenpfanger oder
mit ihnen verbundener Gerate ver-
ursacht werden, kénnen die FunkmeB-
dienste der Deutschen Bundespost zur
Feststellung der Storung in Anspruch
genommen werden.
lV Diese Genehmigung kann allgemein
oder durch die ortlich zustandige Ober-
postdirektion einem einzelnen Betreiber
gegenuber flr einen bestimmten Rund-
funkempfanger widerrufen werden. Ein
Widerruf ist inbesondere zulassig, wenn
die unter Abschnitt II aufgefiinrten Auf-
lagen nicht erfiillt werden.
Anstatt die Genehmigung zu
widerrufen, kann die Deutsche Bundes-
post anordnen, daB bei einem VerstoB
gegen eine Auflage ein Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfanger auBer
Betrieb zu setzen ist und erst bei Ein-
haltung der Auflagen wieder betrieben
werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung
k6nnen jederzeit erganzt oder geandert
werden.
Diese Genehmigung ersetzt die
Allgemeine Ton- und Fernseh-
Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezem-
ber 1970, sie gilt ab 1. Juli 1979.
Bonn, den 14.5.1979.
Der Bundesminister fiir. das Post- und
Fernmeldewesen.
Im Aufttrag Haist.