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2018-10-12
Bauartzulassung nach der Röntgenverordnung
Die in den Schaltgeräten eingebauten Vakuum-Schaltröhren sind nach § 8 der
Röntgenverordnung (RöV) der Bundesrepublik Deutschland als Störstrahler bauart-
zugelassen und erfüllen die Anforderungen für Störstrahler gemäß Anlage 2 Nr. 5
der aktuellen RöV bis zu der im Zulassungsschein festgelegten Bemessungsspan-
nung.
Mit dem Bauartkennzeichen versehene Vakuum-Schaltröhren dürfen vom Inhaber
der Schaltanlage genehmigungs- und anzeigefrei betrieben werden. Ein Abdruck
des Zulassungsscheins ist an geeigneter zentraler Stelle bereit zu halten.
Allgemeines
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