13. Stillegung, Entsorgung
13.
Stilllegung, Entsorgung
13.1 Vorübergehende Stilllegung
Eine vorübergehende Stilllegung erfolgt
durch:
ï Ausschalten der übergeordneten
Maschine
13.2 Endgültige Stilllegung, Demontage
Die endgültige Stillegung und Demontage
des Produktes ist durch den Betreiber fach-
gerecht zu planen und unter Beachtung aller
einzuhaltenden Vorschriften durchzuführen.
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13.3 Entsorgung
Länder innerhalb der Europäischen Union
Abfälle sollten nach Möglichkeit vermieden
oder minimiert werden. Die Entsorgung von
mit Schmierstoff kontaminierten Produkten
muss unter Einhaltung der Umweltschutz-
anforderungen und Abfallbeseitigungs-
vorschriften sowie den Anforderungen der
örtlichen Behörden über ein anerkanntes
Abfallbeseitigungsunternehmen
erfolgen.
Verantwortlich für die konkrete
Einstufung ist der Abfallerzeuger,
da der Europäische Abfallkatalog
für gleiche Abfälle unterschiedli-
cher Herkunft verschiedene Ent-
sorgungsschlüssel vorsieht.
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Elektrische Komponenten
sind gemäß WEEE-Richtlinie
2012/19/EU zu entsorgen bzw.
zu recyclen.
Kunststoff- oder Metallteile
können über den Gewerbemüll
entsorgt werden.
Länder außerhalb der Europäischen Union
Entsorgung erfolgt gemäß den jeweils
geltenden Gesetzen und Vorschriften des
Landes.
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