Ausstrahlung von Funkfrequenzen
FCC-Informationen für den Benutzer
Bei Tests wurde festgestellt, dass dieses Gerät den Grenzwerten eines digitalen
Geräts der Klasse B gemäß Teil 15 der FCC-Bestimmungen entspricht. Diese
Grenzwerte sind so definiert, dass sie ausreichenden Schutz gegen störende
Interferenzen in einer Wohnumgebung gewährleisten. Von diesem Gerät wird Energie
in Form von Funkfrequenzen erzeugt, verwendet und womöglich ausgestrahlt, die,
falls das Gerät nicht ordnungsgemäß installiert und verwendet wird, zu Störungen
des Funkverkehrs führen kann. Es kann nicht garantiert werden, dass in einer
bestimmten Installation keine Interferenzen auftreten. Falls dieses Gerät den
Rundfunk- oder Fernsehempfang stört, was durch Aus- und Einschalten des Geräts
festgestellt werden kann, wird dem Benutzer empfohlen, die Störungen durch eine
oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu korrigieren:
•
Empfangsantenne anders ausrichten oder an einem anderen Ort anbringen.
•
Abstand zwischen dem Gerät und dem Empfangsgerät erhöhen.
•
Gerät an einen anderen Stromkreis als den des Empfangsgeräts anschließen.
•
Vertragshändler oder Rundfunk-/Fernsehtechniker um Hilfe bitten.
A
: Am Gerät vorgenommene Änderungen, die von dem für die Einhaltung der
CHTUNG
Bestimmungen verantwortlichen Hersteller nicht ausdrücklich genehmigt wurden, können
die Betriebserlaubnis des Geräts erlöschen lassen.
Kanadische Bestimmungen zu Funkstörungen
Dieses digitale Gerät erfüllt die Grenzwerte der Klasse B für Funkstörungen aus
digitalen Geräten, wie sie in der Norm für Interferenzen verursachende Geräte,
"Digital Apparatus", ICES-003, der kanadischen Industrie und Wissenschaft
festgelegt wurden.
Cet appareil numérique respecte les limites de bruits radioélectriques applicables aux
appareils numériques de Classe B prescrites dans la norme sur le matériel brouilleur:
"Appareils Numériques", ICES-003 édictée par l'Industrie et Sciences Canada.
Fax Branding (Kenntlichmachung des Faxabsenders)
Gemäß des in den USA gültigen Telephone Consumer Protection Act von 1991 ist es
ungesetzmäßig, Nachrichten mittels eines Computers oder anderen elektronischen
Geräts per Fax zu versenden, wenn nicht alle übermittelten Seiten bzw. das Deckblatt
die folgenden Informationen am oberen oder unteren Rand aufweisen:
(1) Datum und Uhrzeit der Übertragung
(2) Identifikation des Unternehmens, der Abteilung des Unternehmens oder der
Einzelperson, von dem/der die Nachricht ausgeht
(3) Telefonnummer des sendenden Geräts, des Unternehmens, der Abteilung des
Unternehmens oder der Einzelperson.
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