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Kondensatableitung
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Kondensatableitung
Das Kondensat aus Brennwertgeräten ist vorschriftsmä-
ßig in das öffentliche Abwassernetz einzuleiten. Ent-
scheidend ist, ob das Kondensat vor der Einleitung
neutralisiert werden muss. Das hängt von der Kesselleis-
tung und den jeweiligen Bestimmungen der Unteren
Wasserbehörde ab ( Tabelle 37). Für die Berechnung
der jährlich anfallenden Kondensatmenge gilt das Ar-
beitsblatt A 251 der Abwassertechnischen Vereinigung
(ATV). Dieses Arbeitsblatt nennt als Erfahrungswert eine
spezifische Kondensatmenge von maximal 0,14 kg/kWh.
Es ist zweckmäßig, sich rechtzeitig vor der Installation
über die örtlichen Bestimmungen der Kondensateinlei-
tung zu informieren. Zuständig ist die kommunale Behör-
de für Abwasserfragen.
7.1
Neutralisationspflicht
Kesselleistung in kW
25
> 25 bis 200
> 200
1) Eine Neutralisation des Kondensats ist erforderlich bei
Ableitung des häuslichen Abwassers in Kleinkläranlagen und
bei Gebäuden und Grundstücken, deren Ablaufleitungen die
Materialanforderungen nach dem ATV-Arbeitsblatt A 251 nicht
erfüllen.
2) Eine Neutralisation des Kondensats ist erforderlich bei
Gebäuden, bei denen die Bedingung einer ausreichenden
Vermischung ( Tabelle 38) mit häuslichem Abwasser
(im Verhältnis 1:25) nicht erfüllt ist.
Tab. 37 Neutralisationspflicht bei Gas-Brennwertgeräten
Bei Kleinanlagen mit weniger als 25 kW Leistung besteht
keine Neutralisationspflicht ( Tabelle 37), wenn die
Abwässer nicht in eine Kleinkläranlage fließen oder wenn
die Ablaufleitungen den Materialanforderungen des ATV-
Arbeitsblattes A 251 entsprechen.
146
Neutralisation
1)
nein
2)
nein
ja
7.2
Werkstoffe für Kondensatschläuche
Geeignete Werkstoffe für Kondensatschläuche nach dem
ATV-Arbeitsblatt A 251 sind
• Steinzeugrohre (nach DIN-EN 295-1)
• PVC-Hart-Rohre
• PVC-Rohre (Polyethylen)
• PE-HD-Rohre (Polypropylen)
• PP-Rohre
• ABS-ASA-Rohre
• Rostfreie Stahlrohre
• Borsilikatglas-Rohre
Wenn die Vermischung des Kondensats mit häuslichem
Abwasser mindestens im Verhältnis 1:25 sichergestellt
ist ( Tabelle 38), dürfen verwendet werden
• Faserzementrohr
• Guss- oder Stahlrohr nach DIN 19522-1 und
DIN 19530-1 und 19530-2
Nicht geeignet zur Ableitung von Kondensat sind Rohrlei-
tungen aus Kupfer.
7.3
Ausreichende Vermischung
Eine ausreichende Vermischung des Kondensats mit
häuslichem Abwasser ist bei Einhaltung der Bedingun-
gen in Tabelle 38 gegeben. Die Angaben beziehen sich
auf 2000 Vollbenutzungsstunden entsprechend der
Richtlinie VDI 2067 (Maximalwert).
Nennwärme-
Kondensat-
belastung
menge
in kW
in m
25
50
100
150
200
1) Maximalwerte bei einer Systemtemperatur 40/30 °C und 2000
Betriebsstunden
Tab. 38 Bedingungen für eine ausreichende Vermischung
von Kondensat mit häuslichem Abwasser
Logamax plus GB192i, GB192iT, GBH192iT – 6720862178 (2016/04)
Anzahl Mit-
1)
arbeiter in
Wohnungen
3
/a
Büro- und
in Wohn-
Betriebs-
gebäuden
1)
gebäuden
10
7
20
14
40
28
60
42
80
56
Anzahl
1)
1
2
4
6
8