Vorschriften
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Vorschriften
Beachten Sie für eine vorschriftsmäßige Installation und den Betrieb des
Produkts alle geltenden nationalen und regionalen Vorschriften, techni-
schen Regeln und Richtlinien
Das Dokument 6720807972 enthält Informationen zu geltenden Vor-
schriften. Zur Anzeige können Sie die Dokumentsuche auf unserer Inter-
netseite verwenden. Die Internetadresse finden Sie auf der Rückseite
dieser Anleitung.
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Abgasführung
4.1
Zulässige Abgaszubehöre
Das Abgaszubehör ist Bestandteil der CE-Zulassung des Geräts. Aus die-
sem Grund dürfen nur die aufgeführten Original-Abgaszubehöre mon-
tiert werden.
• Abgaszubehöre konzentrisches Rohr Ø 60/100 mm
• Abgaszubehöre konzentrisches Rohr Ø 80/125 mm
• Abgaszubehöre Einzelrohr Ø 60 mm
• Abgaszubehöre Einzelrohr Ø 80 mm
Die Bezeichnungen und Artikelnummern der Bestandteile dieser Origi-
nalabgaszubehöre finden Sie im Gesamtkatalog.
4.2
Montagebedingungen
4.2.1
Grundsätzliche Hinweise
▶ Installationsanleitungen der Abgaszubehöre beachten.
▶ Abmessungen von Speichern für die Installation des Abgaszubehörs
berücksichtigen.
▶ Dichtungen an den Muffen der Abgaszubehöre mit lösungsmittel-
freiem Fett fetten.
▶ Abgaszubehöre bis zum Anschlag in die Muffen schieben.
▶ Waagerechte Abschnitte mit 3 ° Steigung (= 5,2 %, 5,2 cm pro Me-
ter) in Abgasströmungsrichtung verlegen.
▶ In feuchten Räumen Verbrennungsluftleitung isolieren.
▶ Prüföffnungen leicht zugänglich einbauen.
4.2.2
Anordnung von Prüföffnungen
• Bei zusammen mit dem Gerät geprüften Abgasführungen bis 4 m
Länge ist eine Prüföffnung ausreichend.
• In waagerechten Abschnitten/Verbindungsstücken mindestens eine
Prüföffnung vorsehen. Der maximale Abstand zwischen den Prüföff-
nungen beträgt 4 m. Prüföffnungen an Umlenkungen größer 45 ° an-
ordnen.
• Für waagerechte Abschnitte/Verbindungsstücke genügt insgesamt
eine Prüföffnung, wenn
– der waagerechte Abschnitt vor der Prüföffnung nicht länger als
2 m ist und
– sich die Prüföffnung im waagerechten Abschnitt höchstens 0,3 m
vom senkrechten Teil entfernt befindet und
– sich im waagerechten Abschnitt vor der Prüföffnung nicht mehr
als zwei Umlenkungen befinden.
• Die untere Prüföffnung des senkrechten Abschnitts der Abgasleitung
darf wie folgt angeordnet werden:
– im senkrechten Teil der Abgasanlage direkt oberhalb der Einfüh-
rung des Verbindungsstücks oder
– seitlich im Verbindungsstück höchstens 0,3 m entfernt von der
Umlenkung in den senkrechten Teil der Abgasanlage oder
– an der Stirnseite eines geraden Verbindungsstücks höchstens
1 m entfernt von der Umlenkung in den senkrechten Teil der Ab-
gasanlage.
• Abgasanlagen, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden kön-
nen, müssen eine weitere obere Prüföffnung bis zu 5 m unterhalb der
Mündung haben. Senkrechte Teile von Abgasleitungen, die eine
Schrägführung größer 30 ° zwischen der Achse und der Senkrechten
aufweisen, benötigen in einem Abstand von höchstens 0,3 m zu den
Knickstellen eine Prüföffnung.
• Bei senkrechten Abschnitten kann auf die obere Prüföffnung verzich-
tet werden, wenn:
– der senkrechte Teil der Abgasanlage höchstens einmal bis zu 30 °
schräggeführt (gezogen) wird und
– die untere Prüföffnung nicht mehr als 15 m von der Mündung ent-
fernt ist.
CerapurModul-Solar – 6 720 816 372 (2017/09)