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Inbetriebnahme; Allgemein; Lastkette - HADEF 25/19 Montage-, Betriebs- Und Wartungsanleitung

Ratschzug
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Nur bei Einhaltung dieser Mindestlast schließt die Lastdruckbremse ordnungsgemäß. Erst dann wird die Last
sicher gehalten.
GEFAHR!
Arbeitsprozesse bei denen die Mindestlast nicht gewährleistet ist, sind verboten!
Die Bremse bleibt geschlossen (festgeklemmt), wenn:
 der Ratschzug ohne Absenken entlastet wird – dies ist z.B. bei vertikalem Heben/Senken oder bei
horizontalem Ziehen/Spannen der Fall.
 der Lasthaken gegen das Gehäuse gezogen und dort festgeklemmt wird
Die Kette bewegt sich nicht, die Last kann nicht abgelassen werden.
Abhilfe:
 Ratschzug erneut belasten
 Bremse durch Absetzen der Last lösen
 oder Schaltknebel auf Markierung "Senken" stellen und Handhebel mit kräftigem Ruck in Richtung ▼
lösen
8

Inbetriebnahme

8.1

Allgemein

Einsatzland Bundesrepublik Deutschland:
Beachten Sie die gültigen, nationalen Unfallverhütungsvorschriften.
Andere Einsatzländer:
Prüfung wie oben, Beachtung der nationalen Vorschriften und der Angaben in dieser Anleitung!
HINWEIS!
Geräte bis 1000 kg Tragfähigkeit und ohne kraftbetriebene Fahr- oder Hubwerke müssen vor der ersten
Inbetriebnahme durch eine „befähigte Person" abgenommen werden.
Geräte über 1000 kg Tragfähigkeit oder mit mehr als einer kraftbetriebenen Kranbewegung; zum Beispiel
außer Heben noch Katzfahren, müssen vor der Inbetriebnahme durch eine „anerkannte befähigte Person"
abgenommen werden.
Ausgenommen hiervon sind „betriebsfertige Geräte" nach den gültigen nationalen Vorschriften, mit
entsprechender CE-Konformitätserklärung.
Definitionen „befähigte Person" (ehemals Sachkundiger)
Eine „befähigte Person" ist, welche durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe
berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Definition „anerkannte befähigte Person" (ehemals anerkannter Sachverständiger)
Eine „anerkannte befähigte Person" ist, welche durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung Kenntnisse
auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels besitzt und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemeinen anerkannten Regeln
der Technik vertraut ist. Diese befähigte Person muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechender Bauart und
Bestimmungen prüfen und gutachterlich beurteilen. Diese Befähigung wird durch zugelassene
Überwachungsstellen (ZÜS) entsprechend erteilt.
8.2

Lastkette

 Vor Inbetriebnahme muss die Lastkette korrekt angeordnet und geölt sein.
 Für die erste Inbetriebnahme bei kraftbetriebenen Geräten ist der Lieferung Kettenöl beigefügt.
 Warnhinweisschild und Befestigungsdraht von der Kette entfernen.
10
5.52.302.00.00.01

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