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Verwendung
4.1
Bestimmungsgemäße Verwendung
Die von der Firma STEMA gefertigten Anhänger
sind Lastenanhänger. Sie dürfen ausschließlich im
Rahmen der zulässigen Nutzlast beladen werden.
STEMA Anhänger sind ausschließlich mit STEMA
Zubehör und Ersatzteilen oder mit STEMA autorisier-
ten Zubehör/Ersatzteilen auszustatten.
Für die Ladungssicherung bzw. Ausrüstung zur
Ladungssicherung ist der Fahrer des Zugfahrzeuges
verantwortlich. Der Fahrer hat die jeweiligen lan-
desspezifischen Gesetze zur Ladungssicherung zu
beachten.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehören
auch das Beachten aller Hinweise aus der Bedie-
nungsanleitung sowie der mitgelieferten Hersteller-
handbücher und die Einhaltung der vom Hersteller
vorgeschriebenen Wartungsintervalle und Instand-
haltungsarbeiten. Der Anhänger darf nur im tech-
nisch einwandfreiem Zustand betrieben werden.
4.2 Bestimmungswidrige Verwendung
Für alle Anhängertypen gilt: Eine bestimmungswid-
rige Verwendung ist eine verbotene Handlung. Für
Schäden aufgrund bestimmungswidriger Verwen-
dung übernimmt STEMA keine Haftung.
Bestimmungswidrige Verwendungen sind:
• Transportieren von gefährlichen Gütern wie z.B.
chemische Stoffe oder Ähnlichen.
• Befördern von Personen und/oder Tieren.
• Beladen mit einer zu hohen Nutzlast.
• Punktlasten, welche durch den Beladungsprozess
bzw. durch das Ladegut verursacht werden.
• Überschreiten der Stützlast und des zulässigen
Gesamtgewichtes.
• Nicht genehmigte bauliche Änderungen am
Anhänger.
• Transportieren von heißen Materialien ( z.B. Teer ).
• Fahrten mit ungesicherter Ladung.
• Fahrten mit defekter Beleuchtungsanlage bzw. mit
Fehlfunktion der Beleuchtungsanlage.
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• Fahrten mit defekter Bremsanlage bzw. Fehl-
funktion der Bremsanlage ( gilt nur für gebremste
Anhänger ).
• Betreiben des Anhängers im beschädigten
Zustand, welcher zur Verkehrsgefährdung führen
kann, wie z.B. eingerissener Kotflügel,
defekte/überbelastete Achsen, usw.
Der Betrieb eines Anhängers bei Ausstattung mit
Zubehör bzw. Beplankungssystemen gilt als bestim-
mungswidrig, wenn nicht die vorgesehenen
Sicherungselemente z.B. Verschlüsse gemäß Vorga-
be des Herstellers eingesetzt werden.
Das Überschreiten der zulässigen Höchsgeschwin-
digkeit von 80 km/h, bzw. durch Genehmigung
erteilte 100 km/h, ist eine bestimmungswidrige
Verwendung.
Im Gesonderten gilt:
Bei Ausstattung des Anhängers:
• mit Bordwänden müssen diese während des
Fahrbetriebes geschlossen und mit dem vom Her-
steller vorgesehenen Sicherungen gegen unbeab-
sichtigten Verlust gesichert sein.
• mit Flachplane bzw. Hochplane und Spriegel-
gestell darf der Anhänger ausschließlich nur
betrieben werden, wenn die Plane allseitig ord-
nungsgemäß zum Anhänger abgespannt sowie
komplett geschlossen ist und das Spriegelgestell
gem. Montageanleitung fest mit dem Anhänger
verschraubt wurde.
• mit einem Deckel muss dieser mittels Verschlüsse
verriegelt und abgeschlossen sein.
• mit Auffahrrampen, Ersatzradhaltern, Leitergestel-
len, Relingsystemen, Schnellhubstützen/Abstell-
stützen, Drehkurbelstützen, Stützräder usw.,
müssen diese gem. Montageanweisung ord-
nungsgemäß mit dem Anhänger fest verbunden
bzw. angebracht und mit allen gem. Hersteller
vorgesehenen Sicherungselementen gegen einen
unbeabsichtigten Verlust gesichert sein.
Allgemeine Betriebsanleitung
Die ständige, regelmäßige Kontrolle obliegt
dem Benutzer.
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