Elektro- und Elektronikgeräte bzw.
Gesamtlager- und -versandflächen für
Lebensmittel vorhalten, die den oben
genannten Verkaufsflächen entsprechen. Die
unentgeltliche Abholung von Elektro- und
Elektronikgeräten ist dann aber auf
Wärmeüberträger (z. B. Kühlschrank),
Bildschirme, Monitore und Geräte, die
Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr
als 100 cm² enthalten, und Geräte
beschränkt, bei denen mindestens eine der
äußeren Abmessungen mehr als 50 cm
beträgt. Für alle übrigen Elektro- und
Elektronikgeräte muss der Vertreiber
geeignete Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zum jeweiligen
Endnutzer gewährleisten; das gilt auch für
kleine Elektrogeräte (s.o.), die der Endnutzer
zurückgeben will, ohne ein neues Gerät zu
kaufen.
Rücknahmepflichten von Vertreibern und
andere Möglichkeiten der Entsorgung von
Elektro- und Elektronikgeräten in der
Region Wallonien
Vertreiber, die Elektro- und Elektronikgeräte
verkaufen, sind verpflichtet, bei der Lieferung
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DEUTSCH
von Neugeräten Altgeräte desselben Typs,
die im Wesentlichen die gleichen Funktionen
wie die Neugeräte erfüllen, kostenlos vom
Endverbraucher zurückzunehmen. Dies gilt
auch bei der Lieferung von neuen Elektro-
und Elektronikgeräten oder beim Fernabsatz.
Darüber hinaus ist jeder, der Elektro- und
Elektronikgeräte auf einer Verkaufsfläche von
mindestens 400 m² verkauft, verpflichtet,
Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung
größer als 25 cm sind (Elektrokleingeräte), im
Ladengeschäft oder in unmittelbarer Nähe
kostenlos zurückzunehmen; die Rücknahme
darf in diesem Fall nicht vom Kauf eines
Elektro- oder Elektronikgerätes abhängig
gemacht werden.
Die Rücknahme von Elektro- und
Elektronikgeräten kann auch auf
Containerplätzen oder zugelassenen
Recyclinghöfen erfolgen. Für weitere
Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre
Gemeindeverwaltung.
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