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Eignung Des Traktors Überprüfen; Berechnen Der Tatsächlichen Werte Für Traktor-Gesamtgewicht, Traktor-Achslasten Und Reifentragfähigkeiten, Sowie Der Erforderlichen Mindest-Ballastierung - Amazone AD - 303 Super Betriebsanleitung

Aufbau-sämaschinen
Inhaltsverzeichnis

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6.1
Eignung des Traktors überprüfen
6.1.1
Berechnen der tatsächlichen Werte für Traktor-Gesamtgewicht, Traktor-
Achslasten und Reifentragfähigkeiten, sowie der erforderlichen Mindest-
Ballastierung
AD03 BAH0008-4 06.09
WARNUNG
Gefahren durch Bruch beim Betrieb, unzureichende Standfestig-
keit und unzureichende Lenk- und Bremsfähigkeit des Traktors
bei nicht bestimmungsgemäßem Einsatz des Traktors!
Überprüfen Sie die Eignung ihres Traktors, bevor Sie die Ma-
schine an den Traktor anbauen oder anhängen.
Sie dürfen die Maschine nur an solche Traktoren anbauen oder
anhängen, die hierfür geeignet sind.
Führen Sie eine Bremsprobe durch, um zu kontrollieren, ob der
Traktor die erforderliche Bremsverzögerung auch mit angebau-
ter Maschine erreicht.
Voraussetzungen für die Eignung des Traktors sind insbesondere:
das zulässige Gesamtgewicht
die zulässigen Achslasten
die zulässige Stützlast am Kupplungspunkt des Traktors
die Reifentragfähigkeiten der montierten Reifen
die zulässige Anhängelast muss ausreichend sein
Diese Angaben finden Sie auf dem Typenschild oder im Fahr-
zeugschein und in der Betriebsanleitung des Traktors.
Die Vorderachse des Traktors muss immer mit mindestens 20% des
Leergewichtes des Traktors belastet sein.
Der Traktor muss die vom Traktor-Hersteller vorgeschriebene Brems-
verzögerung auch mit angebauter oder angehängter Maschine
erreichen.
Das zulässige Gesamtgewicht des Traktors, das im Fahrzeugschein
angegeben ist, muss größer sein als die Summe aus
Traktor-Leergewicht
Ballastierungsmasse und
Gesamtgewicht der angebauten Maschine oder Stützlast der
angehängten Maschine.
Dieser Hinweis gilt nur für Deutschland.
Ist das Einhalten der Achslasten und / oder des zulässigen Gesamt-
gewichtes unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht
gegeben, kann auf Grundlage eines Gutachtens eines amtlich aner-
kannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr mit
Zustimmung des Traktor-Herstellers die nach Landesrecht zuständige
Behörde eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO sowie die
erforderliche Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO erteilen.
Inbetriebnahme
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