2.2 Verpflichtung des Betreibers vor der Inbetriebnahme
Als elektronisches Gerät und für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
unterliegt das Explosionsschutzgehäuse mit eingebautem Mess-System den Vor-
schriften der EU-Richtlinien EMV und ATEX.
Die Inbetriebnahme des Gerätes ist deshalb erst dann erlaubt, wenn festgestellt wur-
de, dass die Anlage/Maschine in die das Gerät eingebaut werden soll, den Bestim-
mungen der EU-Richtlinien EMV und ATEX, den harmonisierten Normen, Europa-
normen oder den entsprechenden nationalen Normen entspricht.
Für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen außerhalb des europäischen
Binnenmarkts (EU) besitzt das Gerät eine Zulassung nach dem IECEx-System. Bei
der Inbetriebnahme müssen deshalb die entsprechenden nationalen Normen sowie
internationalen Normen (IECEx) berücksichtigt werden.
2.3 Allgemeine Gefahren bei der Verwendung des Produkts
Das Produkt, nachfolgend als Betriebsmittel bezeichnet, ist nach dem Stand der
Technik und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln gefertigt. Dennoch
können bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leib und
Leben des Benutzers oder Dritter bzw. Beeinträchtigungen des Betriebsmittels
und anderer Sachwerte entstehen!
Betriebsmittel nur bestimmungsgemäß, sicherheits- und gefahrenbewusst unter Be-
achtung der Mitgeltenden Dokumente verwenden!
Die Betriebsmittel in einer elektrischen Anlage in explosionsgefährdeter Umgebung
sind durch den Betreiber in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, ordnungsgemäß
zu betreiben, zu überwachen und es müssen Instandhaltungs- sowie Instandset-
zungsarbeiten durchgeführt werden. Dazu gehört auch die Überprüfung des Be-
triebsmittels vor der Inbetriebnahme auf etwaige Transportschäden.
Verdrahtungsarbeiten, Öffnen und Schließen von elektrischen Verbindungen dürfen
nur im spannungslosen Zustand durchgeführt werden. Bei Defekten darf das Be-
triebsmittel nicht betrieben werden und Staubablagerungen müssen grundsätzlich
vermieden werden.
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08.11.2022
TR-ECE-BA-D-0138 v07
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