7.4 Ordungsgemäße Verwendung
• Personenwaage nur im Beisein einer qualifizierten Person (s. Kap. 7.2) betre-
ten und verlassen.
• Die Waage ist vor jeder Nutzung auf Beschädigungen zu prüfen
• Wartung und Nacheichung
Die Personenwaage muss in regelmäßigen Abständen gewartet und nachge-
eicht werden. (s. Kap. 15.4)
MPC_M-BA-d-1842
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