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HP iPAQ 614 Handbuch Seite 125

Trip business navigator und business messenger
Inhaltsverzeichnis

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3.1. Für nicht durch vorliegenden Vertrag geregelte Angelegenheiten gilt das Recht
der Republik Ungarn, insbesondere Gesetz IV aus dem Jahre 1959 über das
Bürgerliche Gesetzbuch der Republik Ungarn und Gesetz LXXVI aus dem Jahre 1999
über das Urheberrecht.
3.2. Dieser Vertrag liegt in deutscher und ungarischer Sprache vor. In etwaigen
Streitfällen ist der ungarische Wortlaut maßgeblich.
4. Der Vertragsgegenstand
4.1. Der Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist das als Navigationshilfe
dienende Softwareprodukt des Lizenzgebers (nachfolgend das Softwareprodukt).
4.2. Das Softwareprodukt beinhaltet das zu verwendende Computerprogramm, alle
dazugehörigen Unterlagen sowie die dazugehörige Kartendatenbank.
4.3. Jegliche Art der Darstellung, Speicherung, Programmierung, einschließlich
gedruckter, elektronischer oder graphischer Darstellung, Speicherung, Quell- und
Objektcode des Softwareprodukts sowie alle anderen, noch nicht definierbaren Arten
der Darstellung, Speicherung und Programmierung bzw. dazu dienende Medien
gelten als Teil des Softwareproduktes.
4.4. Fehlerkorrekturen, Ergänzungen und Updates durch den Nutzer nach Abschluss
des vorliegenden Vertrages wie unter Punkt 2 festgelegt stellen ebenfalls einen Teil des
Softwareproduktes dar.
5. Inhaber der Urheberrechte
5.1. Der Lizenzgeber - vorbehaltlich anderer vertraglicher oder gesetzlicher
Bestimmungen - ist ausschließlicher Inhaber aller materiellen Urheberrechte am
Softwareprodukt.
5.2. Das Urheberrecht erstreckt sich darüber hinaus auf das gesamte Softwareprodukt
sowie auf seine Einzelteile.
5.3. Der/die Inhaber der Urheberrechte an der Kartendatenbank, die einen Teil des
Softwareprodukts darstellt, ist/sind (eine) natürliche Person(en) oder rechtliche
Persönlichkeit(en), wie im Anhang des vorliegenden Vertrages oder unter dem
Menüpunkt „Info.../Karte" des Computerprogramms angeführt (nachfolgend der/die
Datenbankeigentümer).
Der
Lizenzgeber
erklärt
hiermit,
dass
ihm
vom
Datenbankeigentümer die für die derzeitige und weitere Verwendung nach
vorliegendem Vertrag erforderlichen Nutzungs- und Vertretungsrechte übertragen
wurden.
5.4. Der Lizenzgeber vertritt den Datenbankeigentümer bei Abschluss und
Durchführung des vorliegenden Vertrages gegenüber dem Nutzer.
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