auch entnehmbare oder be-
wegliche Teile des Gerätes
großzügig mit Klebeband, da-
mit nichts beschädigt wird.
2 Hinweise zum Umweltschutz
2.1 Abfallrichtlinie
2.1.1
Informationen zur Entsorgung
Ihre Pflichten als Endnutzer
Dieses Elektro- bzw. Elektronikgerät ist mit
einer durchgestrichenen Abfalltonne auf
Rädern gekennzeichnet. Das Gerät darf
deshalb nur getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall gesammelt und zurückge-
nommen werden. Es darf somit nicht in
den Hausmüll gegeben werden. Das Gerät
kann z.B. bei einer kommunalen Sammel-
stelle oder ggf. bei einem Vertreiber (siehe
unten zu deren Rücknahmepflichten in
Deutschland) abgegeben werden.
Das gilt auch für alle Bauteile, Unterbau-
gruppen und Verbrauchsmaterialien des zu
entsorgenden Altgeräts.
Bevor das Altgerät entsorgt werden darf,
müssen alle Altbatterien und Altakkumula-
toren vom Altgerät getrennt werden, die
nicht vom Altgerät umschlossen sind. Das
gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei
aus dem Altgerät entnommen werden kön-
nen. Der Endnutzer ist zudem selbst dafür
verantwortlich, personenbezogene Daten
auf dem Altgerät zu löschen.
Hinweise zum Recycling
• Prüfen Sie das Gerät nach
dem Transport akribisch auf
Transportschäden.
Helfen Sie mit, alle Materialien zu recyceln,
die mit diesem Symbol gekennzeichnet
sind.
Entsorgen Sie solche Materialien, insbe-
sondere Verpackungen, nicht im Hausmüll,
sondern über die bereitgestellten Recy-
clingbehälter oder die entsprechenden ört-
lichen Sammelsysteme. Recyceln Sie zum
Umwelt - und Gesundheitsschutz elektri-
sche und elektronische Geräte.
Rücknahmepflichten der Vertreiber
Wer auf mindestens 400 m² Verkaufsflä-
che Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt
oder diese gewerblich an Endnutzer abgibt,
ist verpflichtet, bei Abgabe eines neuen
Gerätes, ein Altgerät des Endnutzers der
gleichen Geräteart, das im Wesentlichen
die gleichen Funktionen wie das neue Ge-
rät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in un-
mittelbarer Nähe, unentgeltlich zurückzu-
nehmen. Das gilt auch für Vertreiber von
Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufs-
fläche von mindestens 800 m², die mehr-
mals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elek-
tro- und Elektronikgeräte anbieten und auf
dem Markt bereitstellen. Solche Vertreiber
müssen zudem auf Verlangen des Endnut-
zers Altgeräte, die in keiner äußeren Ab-
messung größer als 25 cm sind, (kleine
Elektrogeräte) im Einzelhandelsgeschäft
oder in unmittelbarer Nähe hierzu unent-
geltlich zurückzunehmen; die Rücknahme
darf in diesem Fall nicht an den Kauf eines
Elektro- oder Elektronikgerätes verknüpft,
kann aber auf drei Altgeräte pro Geräteart
beschränkt werden.
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