4 Informationen
4.4 Rücknahmepflichten
der Vertreiber
Wer auf mindestens 400 m² Ver-
kaufsfläche Elektro- und Elekt-
ronikgeräte vertreibt oder diese
gewerblich an Endnutzer abgibt,
ist verpflichtet, bei Abgabe eines
neuen Gerätes, ein Altgerät des
Endnutzers der gleichen Geräteart,
das im Wesentlichen die gleichen
Funktionen wie das neue Gerät
erfüllt, am Ort der Abgabe oder in
unmittelbarer Nähe, unentgeltlich
zurückzunehmen. Das gilt auch für
Vertreiber von Lebensmitteln mit
einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m², die mehrmals
im Kalenderjahr oder dauerhaft
Elektro- und Elektronikgeräte an-
bieten und auf dem Markt bereit-
stellen. Solche Vertreiber müssen
zudem auf Verlangen des Endnut-
zers Altgeräte, die in keiner äuße-
ren Abmessung größer als 25 cm
sind, (kleine Elektrogeräte) im Ein-
zelhandelsgeschäft oder in unmit-
telbarer Nähe hierzu unentgeltlich
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zurückzunehmen; die Rücknahme
darf in diesem Fall nicht an den
Kauf eines Elektro- oder Elektro-
nikgerätes verknüpft, kann aber
auf drei Altgeräte pro Geräteart
beschränkt werden.
Ort der Abgabe ist auch der private
Haushalt, wenn das neue Elektro-
oder Elektronikgerät dorthin ge-
liefert wird; in diesem Fall ist die
Abholung des Altgerätes für den
Endnutzer kostenlos.
Die vorstehenden Pflichten gelten
auch für den Vertrieb unter Ver-
wendung von Fernkommunika-
tionsmitteln, wenn die Vertreiber
Lager- und Versandflächen für
Elektro- und Elektronikgeräte bzw.
Gesamtlager und Versandflächen
für Lebensmittel beinhalten, die
den oben genannten Verkaufsflä-
chen entsprechen. Die unentgelt-
liche Abholung von Elektro- und
Elektronikgeräten ist dann aber
auf Wärmeüberträger (z.B. Kühl-
schrank), Bildschirme, Monitore
und Geräte, die Bildschirme mit
Lockenstab / Benutzerhandbuch