2.6
Ausbildung der Personen
Personen
Tätigkeit
Verladen/Transport
Inbetriebnahme
Einrichten, Rüsten
Betrieb
Wartung
Störungssuche und -beseitigung
Entsorgung
Legende:
UF02 BAG0226.1 01.22
Nur geschulte und eingewiesene Personen dürfen mit / an der Ma-
schine arbeiten. Klar festzulegen sind die Zuständigkeiten der Perso-
nen für das Bedienen und Warten.
Eine anzulernende Person darf nur unter Aufsicht einer erfahrenen
Person mit / an der Maschine arbeiten.
Für die Tätigkeit
speziell ausge-
bildete Person
1)
X
--
--
--
--
X
X
X..erlaubt
--..nicht erlaubt
1)
Eine Person, die eine spezifische Aufgabe übernehmen kann
und diese für eine entsprechend qualifizierte Firma durchführen
darf.
Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Auf-
2)
gaben und möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten
unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die not-
wendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt
wurde.
Personen mit fachspezifischer Ausbildung gelten als Fachkraft
3)
(Fachmann). Sie können auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung,
Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertra-
genen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen.
Anmerkung:
Eine einer fachlichen Ausbildung gleichwertige Qualifikation
kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffen-
den Arbeitsgebiet erworben worden sein.
Nur eine Fachwerkstatt darf die Arbeiten zum Warten und Instandhal-
ten der Maschine ausführen, wenn diese Arbeiten mit dem Zusatz
"Werkstattarbeit" gekennzeichnet sind. Das Personal einer Fachwerk-
statt verfügt über erforderliche Kenntnisse sowie geeignete Hilfsmittel
(Werkzeuge, Hebe- und Abstützvorrichtungen) zur sach- und sicher-
heitsgerechten Ausführung der Arbeiten zum Warten und Instandhal-
ten der Maschine.
Allgemeine Sicherheitshinweise
Unterwiesener
Personen mit fachspezifi-
Bediener
2)
scher Ausbildung
(Fachwerkstatt*)
X
X
--
X
--
--
--
3)
X
--
X
--
X
X
--
15