8
Einrichtungen bauseits
8.1
Länderspezifische Vorschriften
Länderspezifische Vorschriften beachten
Die Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen zum Betreiben von
Feuerungsanlagen und der Lagerung von Brennstoffen sind in den Ländern
unterschiedlich vorgeschrieben
Vor Inbetriebnahme länderspezifische behördliche Vorschriften beachten
8.2
Qualifizierung des Installationspersonals
Tod, Verletzungen, Beschädigungen durch unsachgemäße Installationen
8.3
Feuerlöscher
8.4
Ausführungen des Aufstellungsraumes
HARGASSNER Heiztechnik der Zukunft
Brandschutz
Betreiben von Feuerungsanlagen
Lagerung von Brennstoffen
Ausführungen des Heizraumes
Vorgaben des Rauchfangkehrers
• Arbeiten an der Elektrik, Hydraulik, an Komponenten des Abgassystems, bauliche
Maßnahmen und für den Brandschutz nur von autorisiertem Personal durchführen
lassen
• Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, das Abgassystem und den Brandschutz von
konzessionierten autorisierten Stellen prüfen zu lassen
Neben der Bedienungsanleitung und den im Verwenderland und an der Einsatz-
stelle geltenden verbindlichen Regelungen zur Unfallverhütung sind auch die
anerkannten fachtechnischen Regeln für sicherheits- und fachgerechtes
Arbeiten zu beachten.
Geprüften (alle 2 Jahre) Feuerlöscher leicht zugänglich und außerhalb des
Heizraumes neben der Heizraumtür montieren.
Heizraumgröße
< 20 m²
20 - 50 m²
Aufstellungsräume entsprechend den örtlichen Bestimmungen ausführen
Ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft gewährleisten
Zugänglich für Betrieb, Überprüfung und Wartung
Keine entzündlichen Materialien in der Nähe der Anlage lagern
Keine chlorhaltigen Reinigungsmittel und Halogenwasserstoffe benützen
A 4952 Weng OÖ Tel.: +43/7723/5274-0 Fax: +43/7723/5274-5 office@hargassner.at
A C H T U N G
W A R N U N G
Menge Löschpulver
6 kg
12 kg
Prüfzeichen
EN3
EN3
19