Sicherheitshinweise
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1.4.2
Gesetzliche Strahlenschutzregeln
Der Umgang mit radioaktiven Strahlern ist gesetzlich geregelt. Maßgeblich sind jeweils die Strah-
lenschutzvorschriften desjenigen Landes, in dem die Anlage betrieben wird. In der Bundesrepublik
Deutschland gilg die jeweils aktuelle Stahlenschutzverordnung. Für das radiometrische Messverfah-
ren sind daraus vor allem folgende Punkte wichtig:
Umgangsgenehmigung
Für den Betrieb einer Anlage unter Verwendung von Gammastrahlen ist eine Umgangsgenehmi-
gung vorgeschrieben. Diese Genehmigung wird von der jeweiligen Landesregierung bzw. bei der
jeweils zuständign Behörde (Landesämter für Umweltschutz, Gewerbeaufsichtsämter, u.a.) bean-
tragt. Bei der Beschaffung der Genehmigung ist Ihnen die Endress+Hauser Vertriebsorganisation
gerne behilflich.
Strahlenschutzbeauftragter
Der Betreiber der Anlage muss einen Strahlenschutzbeauftragten benennen, der die notwendigen
Fachkenntnisse besitzt und für die Einhaltung der Strahlenschutzverordnung und für alle Maßnah-
men des Strahlenschutzes verantwortlich ist. Endress+Hauser bietet Schulungen an, in denen die
notwendige Fachkunde erworben werden kann.
Kontrollbereich
In Kontrollbereichen (d.h. in Bereichen, in denen die Ortsdosisleistung einen bestimmten Wert
überschreitet) dürfen nur beruflich strahlenexponierte Personen tätig werden, bei welchen eine
amtliche Personendosisüberwachung stattfindet. Die jeweils gültigen Grenzwerte für den Kontroll-
bereich sind aus der aktuellen Strahlenschutzverordnung zu entnehmen.
Für weitere Informationen zum Strahlenschutz und zu den Vorschriften in anderen Ländern steht
Ihnen die jeweilige Endress+Hauser Vertriebsorganisation gerne zur Verfügung.
1.4.3
Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen
Sofortmaßnahmen
Falls der Strahlenschutzbehälter oder Strahler durch Unfall oder andere unvorhergesehene Ereig-
nisse beschädigt wird oder falls der Strahler auf anderer Weise verloren geht, sind unmittelbar fol-
gende Sofortmaßnahmen einzuleiten:
• Strahlenschutzbeauftragten sofort informieren
• Alle Mitarbeiter müssen den gefährdeten Bereich sofort verlassen. Die Umgebung der Messstelle
ist abzusperren und zu kennzeichnen.
• Falls Gefahr besteht, dass radioaktives Material in das Messgut gelangt ist, ist die Produktion
unmittelbar zu unterbrechen. Möglicherweise kontaminiertes Messgut ist sicherzustellen und
darf vor einer Prüfung nicht weiterverwendet werden.
• Alle bei der Schadensbekämpfung beteiligten Personen (Feuerwehr, Betriebsschutz u.a.) sind von
der Strahlengefährdung zu unterrichten.
Meldung an die zuständige Behörde
Unmittelbar nachdem die Sofortmaßnahmen eingeleitet sind, ist die zuständige atomrechtliche
Behörde durch den Strahlenschutzbeauftragten zu verständigen.
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