2. Kennzeichnung von Geräten mit Schildern. Befolgung der örtlichen Vorschriften.
3. Entsorgung von Ausrüstung mit brennbaren Kältemitteln. Befolgung der nationalen
Vorschriften.
4. Lagerung von Ausrüstung / Geräten Die Lagerung der Ausrüstung / der Geräte muss den
Anweisungen des Herstellers folgen.
5. Lagerung von verpackter (unverkaufter) Ausrüstung. Die Schutzverpackung muss so konstruiert
sein, dass eine mechanische Beschädigung der verpackten Ausrüstung nicht zu einem Austritt
des Kältemittels führen kann. Die maximale Anzahl von Geräten, die gemeinsam gelagert
werden können, ist durch die örtlichen Bestimmungen festgelegt.
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