Sicherheit
Warnung
Pflichten des Betreibers
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Der Sonnenschutzrollo darf nur in einwandfreien und betriebssicheren Zustand eingesetzt werden.
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Sicherheitshinweise in dieser Montage-/Bedienungsanleitung, sowie allgemeingültige Sicherheits- und
Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten.
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Die technischen Daten/Lasten bei der Wahl des Befestigungsmaterials (Windklasse, statische Last) sind gemäß Aufstellung
auf Seite 9 und Vorgaben des z. B. Dübelherstellers einzuhalten.
HINWEIS!
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Beim Ein- oder Ausfahren sind Personen von dem Sonnenschutzrollo fernzuhalten. Sonnenschutzrollo während dieser
Vorgänge beobachten bis dieser vollständig aus- oder eingefahren ist.
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Der Betreiber des Sonnenschutzrollos ist vor der Erstinbetriebnahme verpflichtet, sich vom sicheren und ordnungsgemä-
ßen Zustand der Senkrecht-Markise zu überzeugen.
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Der Sonnenschutzrollo und dessen Befestigung ist vor jeder Inbetriebnahme auf Beschädigung(en) und Verschleiß zu
prüfen.
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Bei Beschädigung(en) oder Verschleißanzeichen darf der Sonnenschutzrollo nicht in Betrieb genommen werden und muss
gegen unbeabsichtigte Benutzung gesichert werden.
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Werden während des Betriebs Gefahren für Personen oder Änderungen erkannt, so muss der Sonnenschutzrollo sofort
außer Betrieb genommen werden (z. B. Zugang zur Bedienung sperren).
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Kinder sind vom Sonnenschutzrollo fernzuhalten. Kinder können den Sonnenschutzrollo als Klettergerüst verwenden und
sich daran hochziehen.
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Halten Sie Kinder von Verpackungsmaterial fern. Es besteht Erstickungsgefahr.
Anforderungen an den Installateur
Für den Einbau und die Bedienung des Sonnenschutzrollos sind folgende Punkte einzuhalten:
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Jene Person, welche mit dem Einbau des Sonnenschutzrollos beauftragt wurde, muss diese Montage-/Bedienungsanlei-
tung komplett gelesen und verstanden haben. Dies gilt auch, wenn die beauftragte Person bereits mit solchen Sonnen-
schutzrollos gearbeitet hat und/oder auf die Montage von Sonnenschutzrollos geschult wurde.
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Die beauftragte Person muss für den Einbau des Sonnenschutzrollo in die Sicherheitsvorschriften eingewiesen sein.
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Die beauftragte Person darf keine körperlichen Einschränkungen besitzen, welche die Aufmerksamkeit und das
Urteilsvermögen beeinträchtigen. Dazu zählen z. B. Übermüdung, Alkoholkonsum.
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Minderjährige sowie Personen die unter Drogen-, Alkohol- oder Medikamenteneinfluss stehen dürfen keinerlei Arbeiten
wie Montage, Demontage, Wartung oder Reinigung durchführen.
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Die beauftragte Person muss bei allen anfallenden Arbeiten und der Umgebung entsprechende Schutzausrüstung tragen.
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Bei Nichteinhaltung der technischen Daten/Lasten kann es zum Verlust der
Stütz- und Haltefunktion kommen.
V2/2021-1962A