Ladungstransport
Ladungstransport
Viele Unfälle sind immer noch auf
mangelhafte Ladungssicherung
zurückzuführen.
Korrekt gesicherte Ladung verhindert:
Personenschäden
Sachschäden am Ladegut
Sachschäden an Fahrzeugen
Unnötige Wartezeiten bei
Verkehrskontrollen
Rechtliche Grundlagen / Gesetzliche
Vorschriften
Die Ladungssicherung ist in
Deutschland vom Gesetzgeber in
folgenden Verordnungen und Gesetzen
vorgeschrieben:
StVZO § 31
StVO § 22/23
UVV Fahrzeuge (VBG 12)
HGB § 412
42
Verantwortliche für die
Ladungssicherung
Auf dieser Grundlage ist für die
Ladungssicherung folgender
Personenkreis verantwortlich:
Fahrzeugführer
Fahrzeughalter
Verlader
Absender
Frachtführer
Kraftschlüssige Ladungssicherung
Das Direktzurren und Niederzurren der
Ladung des Anhängers beim Transport
mit Zurrmitteln fällt unter die
Bezeichnung „kraftschlüssige
Ladungssicherung."
Das Direktzurren als „Schräg- und
Diagonalzurren" zählt durch die
wesentlich höher erreichbaren
Zurrkräfte als bei Niederzurren, zu den
formschlüssigen Sicherungsverfahren.
Service: UNSINN Fahrzeugtechnik GmbH Tel.: +49 8276 5890-0
Voraussetzung:
Am Anhänger sind an den
erforderlichen Stellen Zurrpunkte
vorhanden.
Das Niederzurren ist die häufigste Art
der Ladungssicherung.
Dabei wird die erforderliche Sicherungs-
kraft allein durch Erhöhung der
Reibungskraft erreicht.
Das Ladegut wird beim Transport
mithilfe von Zurrmitteln (z.B. Zurrgurte)
auf die Ladefläche „gepresst".
Sichern Sie den Anhänger bei Gefälle
zusätzlich mit Unterlegkeilen.
Überschreiten der Zurrkräfte /
Unterschreiten der Zurrwinkel
Zurrpunkte können brechen.
Der Winkel zwischen dem Ladeboden
und dem Zurrmittel (z.B. Spanngurt)
muss 30° oder größer sein.
Benutzen Sie nur geeignete / geprüfte
Zurrmittel.