30° bis 45° Gefälle zum Kessel montiert werden (auf die Verwendung von 90° Bögen ist zu
verzichten).
Der Betrieb erfolgt nichtkondensierend. Berechnete Schornsteine, welche kleiner
sind als der Rauchstutzen des Kessels, sind nicht zulässig!
Nutzung eines gemeinsamen Schornsteins
Wird der Heizkessel PKP Kompakt mit einem zweiten Wärmeerzeuger am selben Schornstein
betrieben, entspricht die Anlage der DIN 4759 Betriebsweise Z Bauart 5. Hierbei handelt es
sich um zwei getrennte Wärmeerzeuger mit ausschließlich wechselseitigem Betrieb.
Eine Blockierung gegenüber dem Pelletheizkessel, die den zwangsweise wechselseitigen
Betrieb sicherstellt, muss erfolgen.
Zugbegrenzer
Der Einbau eines Zugbegrenzers wird empfohlen. Die Position sollte je nach Hersteller in der
Anlaufstrecke oder im Schornstein gewählt werden.
1.6. Pflichten des Anlagenbetreibers
Der Betreiber ist aufgefordert:
die Anlage immer in sachgemäßem Zustand zu betreiben,
keine Veränderung oder Manipulation der Anlage durchzuführen oder zuzulassen
vor der Inbetriebnahme der Anlage die Bedienungsanleitung zu lesen
die Funktion der Anlage insgesamt prüfen zu lassen,
eine Wartung der Anlage durchführen zu lassen
Die erstmalige Inbetriebnahme hat durch die Installationsfirma der Anlage (Fachbetrieb für
Heizungsbau) oder durch den NMT-Kundendienst zu erfolgen. Dies ist mittels
Inbetriebnahmeprotokoll zu belegen und dem Hersteller im Garantiefall vorzulegen.
Dabei ist der ordnungsgemäße Einbau aller Anlagenkomponenten sowie die richtige
Einstellung und Funktion sämtlicher Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen.
Es wird empfohlen, dem Betreiber hierüber eine Bescheinigung auszustellen (bei Anlagen
nach DIN 4751 Teil 2 vorgeschrieben).
Außerdem hat der Hersteller einer Wärmeerzeugungsanlage für diese eine Einbau- und
Betriebsanleitung mit Wartungshinweise anzufertigen und dem Betreiber auszuhändigen.
Im Zuge der Übergabe an den Betreiber ist diesem oder einer entsprechend mit den
Aufgaben betreuten Person die Bedienung und Wartung der Kesselanlage einschließlich aller
Zusatzeinrichtungen eingehend zu erklären.
Insbesondere die Funktion der sicherheitstechnischen Ausrüstung und die Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes sind zu klären.
Erfolgt die Inbetriebnahme nicht durch die genannten Sachkundigen, erlischt der
Garantieanspruch.
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