4.4 Typbezeichnungen der Fahrwerke
Erläuterungen der Typbezeichnungen der Fahrwerke mit zwei Aufhängebolzen:
HF -
Handfahrwerk
EF -
Elektrofahrwerk
Erläuterungen der Typbezeichnungen der Fahrwerke mit einem Aufhängebolzen:
EHF -
Einbolzen-
handfahrwerk
EEF -
Einbolzen-
elektrofahrwerk
5 Prüfungen
Der Einsatz der Elektrokettenzüge ist möglich nach:
•
UVV „Winden, Hub- und Zuggeräte"
•
UVV „Krane"
Die dynamischen und statischen Prüfungen des Hebezeugs gemäß EG-Maschinenrichtlinie wurden vom
Hersteller durchgeführt. Die Werksprüfung ist mit dem Prüfbuch bescheinigt.
Vom Betreiber sind die Prüfungen des Hebezeuges vor der ersten Inbetriebnahme und die Wiederholungs-
prüfungen zu veranlassen.
Grundsätzlich gilt hierzu die Maschinenrichtlinie Punkt 4.1.3 ‚Zwecktauglichkeit'.
5.1 Prüfung bei Einsatz nach DGUV V54 (BGV D8) § 23
Durch einen Sachkundigen sind die Geräte vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen prüfen zu
lassen.
5.2 Prüfung bei Einsatz nach DGUV V52 (BGV D6) § 25
Durch einen ermächtigten Sachverständigen sind die Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Ände-
rungen prüfen zu lassen. Die Elektrokettenzüge sind typgeprüft.
5.3 Wiederkehrende Prüfungen
•
Die Geräte, Krane und Tragkonstruktionen sind durch einen Sachkundigen einmal jährlich prüfen zu lassen. Bei schwe-
ren Einsatzbedingungen z.B. häufiger Betrieb mit Volllast, staubige oder aggressive Umgebung, große Schalthäufigkeit,
hohe Einschaltdauer, sind die Prüfabstände zu verkürzen.
•
Sachverständige für die Prüfung von Kranen sind die Sachverständigen des TÜV, der Berufsgenossenschaften und
die Prüfsachverständigen gemäß Betriebssicherheitsverordnung.
•
Sachkundige sind Kundendienstmonteure des Herstellers oder besonders ausgebildetes Fachpersonal.
HF
N
/
EF
S1
/
EF
S2
/
Flanschbreite
N, S1, S2
EHF
N
/
EEF
S1
/
Flanschbreite
N, S1, S2
DGUV V54 (BGV D8)
DGUV V52 (BGV D6)
500
1000
/
16
2000
/
5+20
Traglast
kg
1000
1000
/
7,5+30
Traglast
kg
Fahrgeschwindigkeit
m/min
Fahrgeschwindigkeit
m/min
23