7.4.3
Sicherheitsalarmeinrichtung
•
Alarm muss durch einen Kältemitteldetektor (gem. DIN EN 378-3, Kapitel 9 und IEC 60335 Kapitel GG.13)
eingeschaltet werden.
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Das Alarmsystem muss mindestens innerhalb des Raumes über ein visuelles und hörbares Signal warnen
(z. B. Sirene und Blinklicht).
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Eine befugte Person (z. B. Techniker) muss automatisch alarmiert werden, um weitere Maßnahmen in die Wege zu
leiten.
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Die Stromversorgung des Alarmsystems muss unabhängig von der Stromversorgung der Außeneinheit sein.
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Gem. IEC 60335 Kapitel GG.13 ist eine zusätzliche Warnung an einem 24-Stunden überwachten Ort erforderlich, wenn
im betroffenen Raum:
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Schlafmöglichkeiten vorhanden sind (z. B. Hotelzimmer)
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Menschen in ihrer Bewegung eingeschränkt sind (z. B. Seniorenresidenzen)
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Unkontrollierte Anzahl an Personen anwesend sind
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Personen Zugang haben, die nicht mit den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen vertraut sind.
L1
L2
SICHERHEITSMASSNAHMEN
Planungshandbuch City Multi HVRF / 97