Abschnitt 7
7.1 - DEMONTAGE DER MASCHINE
Ist eine Maschinendemontage durchzuführen und
die Maschine dann wieder aufzustellen, dem in dem
"Aufstellung"-Abschnitt beschriebenen Verfahren ge-
genüber umgekehrt vorgehen.
GEFAHRLAGE
Vor der Maschinendemontage die Stromspeisung
ausschalten.
Nur gelernte Fachtechniker dürfen dieses Verfahren
durchführen.
ACHTUNG
Falls es notwendig ist die Maschine anders zu de-
montieren oder einige Bestandteile derselben an-
ders auszubauen, ist die Firma Hersteller oder ihre
Vertretung zu kontaktieren - zu diesem Zweck siehe
Adressen auf der dritten Seite dieses Handbuchs.
7.2 - MASCHINENABBRUCH
Hinsichtlich des Umweltschutzes
gelten die am Aufstellungsort der Ma-
schine gültigen Vorschriften.
Wenn die Maschine nicht mehr benutzt
und / oder repariert werden kann,
müssen die verschiedenen Maschi-
nenkomponenten entsorgt werden.
Elektrische Geräte dürfen nicht in den normalen
Haushaltsmüll gegeben sondern müssen entspre-
chend der Bestimmungen zur Abfalltrennung als
Industrieabfall gesondert entsorgt werden (Gesetzes-
dekret Nr. 49 vom 14/03/2014 für die Umsetzung der
Richtlinien 2012/19/EU RAEE und Gesetzesdekret Nr.
27 vom 4/03/2014 für die Umsetzung der Richtlinien
2011/65/EU ROHS).
Die elektrischen Geräte sind mit einem besonderen
Kennzeichen (durchkreuzter Müllbehälter) versehen.
Dieses Kennzeichen zeigt an, daß das Gerät nach
dem 13. August 2005 in den Handel gebracht wurde
und im Rahmen der Abfalltrennung als Industrieabfall
gesondert entsorgt werden muß.
Eine unangemessene oder nicht den gesetzlichen
Vorschriften entsprechende Entsorgung von elektri-
schen
D - 22
Abmontieren - Abbruch - Entsorgung
Geräten sowie ein unsachgemä§er Einsatz kann
aufgrund der Präsenz von gesundheitsschädlichen
Substanzen u/o Materialien zu schweren Gesun-
dheitsschäden und / oder zu einer schwerwiegenden
Umweltbelastung führen. Jede nicht den einschlägi-
gen Vorschriften entsprechende Entsorgung von
elektrischen Materialien beinhaltet die Verhängung
von Geldbußen u/o strafrechtlichen Maßnahmen.
ACHTUNG
Was die Entsorgung von Schadstoffen (Schmier-,
Lösungsmitteln, Lackierprodukten u.s.w.) betrifft,
ist nachfolgender Abschnitt nachzuschlagen.
7.3 - SCHADSTOFFENTSORGUNG
Zur Entsorgung solcher Stoffe sind die geltenden ge-
setzlichen Normen in jedem jeweiligen land zu beachten.
ACHTUNG
Jedes Vergehen seitens des Kunden vor, während
und nach dem Abriss und der Entsorgung der Gerä-
teteile hinsichtlich der Auslegung und Anwendung
der einschlägig gültigen Bestimmungen wird aus-
schließlich von ihm selbst verantwortet.
FX / RVE