6.9 Ansteuerverzögerung
Die Ansteuerverzögerung (wichtig z.B. bei zweifl ügeligen Türen) wird mit dem abgebildeten Potentiometer ein-
gestellt (s. Foto Kap. 6.8).
Bei angeklemmter Brücke X2.8 / X2.13 nimmt der Antrieb die Ansteuerung durch die Impulsgeber T1 und Schlüs-
seltaster um eine mit P2 einstellbare Zeit (0-10s) verzögert an.
Bei zweifl ügeligen Anlagen muss die Brücke X2.8 / X2.13 an der Standfl ügelsteuerung entfernt und X2.13 mit
X3.2 / Endschalter verbunden werden. Die Ansteuerverzögerung ist dann nur in der Schließlage wirksam.
Am Gangfl ügel muss die Ansteuerverzögerung auf Null bzw. auf einen möglichst kleinen Wert eingestellt werden
(siehe Kap. 6.9).
6.10 Türöffner
Türöffneranschluss an TSA 160 Z Invers nur bei RWA (Anschluss des Antriebs an eine Brandmeldeanlage).
Jumper B2:
Es werden Fluchttüröffner des Typs 331 angeschlossen. Der Jumper B2 an der Steuerung muss daher auf Ru-
hestrom-Türöffner eingestellt werden. Die Gesamtstromentnahme für die Türöffner darf max. 380 mA betragen.
Parallel zu jedem DC - Türöffner muss eine Freilaufdiode (Typ 1N4007) angeschlossen werden (Polung beach-
ten). Die Türöffner müssen für 100% ED ausgelegt sein.
6.11 Schließlagenausblendung
Jumper B3:
Der Sicherheits- / Ansteuersensor T2 kann in der Schließlage durch Jumper B3 ausgeblendet werden. T2 ist dann
nur wirksam, solange die Tür nicht geschlossen ist.
Prüfung
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich von
einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
HINWEIS: Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Über die Durchführung der Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Nach dem Einstellen und Prüfen aller Steuerelemente Haube erden: Erdung auf den Kabelschuh in der Haube
schieben und Gehäuse schließen.
Programmschalter in Stellung „II" (Ansteuerelemente eingeschaltet).
Die Anlage ist nun betriebsbereit.
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Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore hat und mit den einschlägigen
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein aner-
kannte Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den
arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren beurteilen kann.