der Folge die Grundglut her. Sobald keine Flamme mehr sichtbar ist, kann
der Ofen mit der im Anhang angegebenen Menge an Kohle befüllt werden.
Die
folgenden
keinesfalls verwendet werden: nasses oder geteertes Holz, Hobelspäne,
Staubkohle, Papier und Karton, Polymere, behandeltes oder lackiertes Holz,
Spanplattenreste, Tannenzapfen, Rindenabfälle, Pellets, sowie generell
Abfälle jeglicher Art.
Brennstoffaufgabe
Neben
der
Brennstoffaufgabe eine wichtige Rolle für die Qualität des Abbrandes. Bitte
beherzigen sie daher folgende Regeln:
• Das Nachlegen sollte nur auf die Grundglut der bereits abgebrannten
Brennstoffmasse erfolgen, wenn keine Flammen mehr sichtbar sind.
• Der Brennstoff sollte nur einlagig aufgelegt werden.
• Legen sie Scheitholz nach Möglichkeit nicht mit der Schnittfläche in
Richtung der Scheibe auf (Sauberkeit der Scheibe).
• Sind Briketts als Brennstoff zugelassen, sollten diese nach Möglichkeit
flächig angeordnet werden, mit ca. 5 mm – 10 mm Abstand zu
einander.
• Schließen sie vor dem Öffnen der Feuerraumtür alle Luftregler, um den
Austritt von Rauch zu verhindern. Legen sie den Brennstoff ein und
schließen sie umgehend die Feuerraumtür. Dann öffnen sie die
Luftregler voll. Sobald der Brennstoff gut entflammt ist, bringen sie die
Luftregler wieder in die im Anhang aufgeführte Position, je nach
verwendetem Brennstoff.
Belüftungsanforderungen / Raumluftabsaugende Anlagen
( z.B. Wäschetrockner, Dunstabzugshauben, etc.)
Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder
Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe an gemeinsamen Abgasanlagen nur
angeschlossen werden, wenn durch raumluftabsaugende Anlagen auch in
anderen Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe
der ordnungsgemäße Betrieb aller Feuerstätten nicht beeinträchtigt wird.
Andernfalls besteht Erstickungsgefahr.
Die Versorgung mit zusätzlicher Frischluft ist gewährleistet, wenn der
Aufstellraum über mindestens eine Tür oder über ein zu öffnendes Fenster
STAND 12.03.2019
Brennstoffe
Verwendung
dürfen
laut
Abfallverbrennungsververbot
zugelassener
Brennstoffe
spielt
die
18