2.3 PLAZIERUNG DES KESSELS
Der Kessel ist für eine Installation und den Betrieb im Kesselraum mit ausreichender Luftzufüh-
rung und einer Umgebung nach (AA5/AB5) nach der Norm STN 33 2000-3 vorgesehen.
Der Heizraum muss zusätzlich zu den obengenannten Punkten folgende Bedingungen
erfüllen:
• Im Heizraum darf es keine potentielle explosionsgefährdete Umgebungsvariablen geben,
aufgrund der Tatsache, dass der Kessel nicht für die Verwendung in solcher Umgebungen
geeignet ist.
• Die Temperatur im Heizraum darf nicht unter den Gefrierpunkt fallen.
• Der Kessel verfügt über keine Beleuchtung. Der Betreiber muss für eine ausreichende Licht-
quelle nach den örtlichen Normen und Vorschriften sorgen.
• Falls der Kessel in einem Gebäude von über 1 800 m über Meeresniveau installiert wird, ist es
notwendig für die Installation den Hersteller zu konsultieren.
• Der Heizraum muss mit ausreichender Belüftungsöffnung, sowie Luftzufuhr / Verbrennungs-
luftzufuhr, von der ausreichender Menge von mindestens 200 cm² ausgestattet werden,. Die
Öffnung sollte so gestaltet werden, dass ein Witterungs-einfluss auf den laufenden Betrieb
(Regen, Schnee, Wind) ausgeschlossen werden kann.
Bei der Aufstellung/Installation des Kessels muss ein Sicherheitsabstand seiner Oberflä-
chen, zu brennbaren Stoffen in Zusammenhang, von der Brennklasse eingehalten werden:
• von brennbaren Stoffen B, C1 und C2
• von brennbaren Stoffen C3
• von Stoffen, deren Brennbarkeit laut der STN 73 0853 nicht erwiesen wurde
Beispiele der Aufteilung für Baustoffe laut deren Einstufung der Brennbarkeit:
• Stufe der Brennbarkeit A nicht brennende (Ziegel, Formsteine, keramische Fliesen, Mörtel,
Mauerputz),
• Stufe der Brennbarkeit B zum Teilbrennbare (Heraklit, Lignos, Brett aus Basaltfilz,
Plastikrohre)
• Stufe der Brennbarkeit C1 schwer brennbare – (Laubholz (Buche, Eiche), Belegholz, Werzalit,
hartes Papier)
• Stufe der Brennbarkeit C2 mittel brennbare (Nadelholz (Föhre, Fichte), Druckschliff, Solodur)
• Stufe der Brennbarkeit C3 leicht brennbare (Faserplatte, Polyuretan, PVC, Nessel, Polystyren)
Die Abschirmplatte, oder der Hitzeschild (des zu schützenden Objektes) muss die Abmessung
des Kessels um mindestens 300 mm überschreiten. Mit einer Abschirmplatte, oder einem
Schutzschirm müssen auch andere brennbare Objekte ausgestattet sein, die in der Nähe des
Kessels plaziert sind, wenn es keine Möglichkeit gibt den vorgeschriebenen Abstand einzuhal-
ten. Wenn der Kessel auf einem Boden aus brennbarem Material plaziert ist, muß er mit einer
nichtbrennbaren, thermisch-isolierenden Matte ausgestattet sein, die den Grundriß auf Seite der
Fülltüre und der Aschentüre um mindestens 100 mm überschreiten. Als nichtbrennbare, ther-
misch-isolierende Matte kann man alle Stoffe verwenden, die der Klasse Brennbarkeit A entspre-
chen. Der Kessel kann im Heizungsraum so plaziert werden, daß vor dem Kessel mindestens 1 m
freier Platz besteht, zur Seite mindestens 0,5 m und über dem Kessel ist ein notwendig mindes-
tens 1 m freien Raum zu belassen.
200 mm
400 mm
400 mm
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