Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
§7. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer
Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen
begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig)
auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien
Sie diese Umstände nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen
nicht möglich ist, das Programm unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen
in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann
dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum
Beispiel ein Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung des Programms
durch diejenigen erlaubt, die das Programm direkt oder indirekt von Ihnen
erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl das Patentrecht als auch
diese Lizenz zu befolgen, darin, ganz auf die Verbreitung des Programms zu
verzichten.
Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter bestimmten
Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser Paragraph seinem Sinne
nach angewandt werden; im übrigen soll dieser Paragraph als Ganzes gelten.
Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche Patente
oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit solcher
Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat einzig den Zweck, die Integrität
des Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das durch die Praxis
öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge zu
dem großen Angebot der mit diesem System verbreiteten Software im Vertrauen
auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es liegt am Autor/Geber,
zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines anderen Systems
verbreiten will; ein Lizenznehmer hat auf diese Entscheidung keinen Einfluß.
Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als Konsequenz aus
dem Rest dieser Lizenz betrachtet wird.
§8. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung des Programms in bestimmten
Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte
Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der das
Programm unter diese Lizenz gestellt hat, eine explizite geographische
Begrenzung der Verbreitung angeben, in der diese Staaten ausgeschlossen
werden, so daß die Verbreitung nur innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt
ist, die nicht ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz
die Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben.
§9. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder
neue Versionen der General Public License veröffentlichen. Solche neuen
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