Grundlagen der Photovoltaik
1.1 Finanzierungsmöglichkeiten
Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach dem Jahr der
Inbetriebnahme der Anlage. Sie wird auf eine Laufzeit von 20 Jah-
ren zzgl. des Betriebszeitraums im Jahr der Inbetriebnahme vom
Energieversorger an den Anlagenbetreiber gezahlt.
Auch in Zukunft wird die Höhe des Vergütungssatzes für Neuanla-
gen jedes Jahr um 5% vermindert.
Ausführliche Informationen finden Sie unter www.viessmann.
com (Fördermittel > Förderprogramme des Bundes >, Erneuer-
bare-Energien-Gesetz).
In der Tabelle sind die Vergütungssätze gestaffelt dargestellt, die
sich nach Anlagenleistung und Anbringungsort unterscheiden.
Weitere Informationen bzw. Randbedingungen sind im §11 des
Photovoltaik-Vorschaltgesetzes zur EEG-Novellierung aufgeführt.
Höhe der Vergütungen je kWh in Cent
Anbringung
Anlagenleistung
Dach
Fassade usw.
Ebenerdig (alle Grö-
ßen bzw. Freiflä-
chenanlagen)
Zinsgünstige Kredite für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
Energien einschließlich der unmittelbar durch die Nutzung der
Anlage veranlassten Maßnahmen an bestehenden und neuen
Wohngebäuden können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) im Rahmen des CO
-Minderungsprogramms beantragt wer-
2
den.
1.2 Genehmigung, Versicherungen, Wartung und Kontrolle
Baugenehmigung
Die Genehmigung von Photovoltaik-Anlagen orientiert sich an den
Bauordnungen der Bundesländer, kommunale Vorgaben müssen
ebenfalls beachtet werden.
Versicherungen
Da für eine Photovoltaik-Anlage verhältnismäßig hohe Summen
investiert werden, ist eine entsprechende Versicherung zu emp-
fehlen.
Insbesondere bei zunächst fremdfinanzierten Anlagen dient die
Versicherung zum Schutz vor einem Vermögensschaden.
Haftpflicht
Für durch Bau und Betrieb der Anlage verursachte Fremdschäden
haftet der Bauherr bzw. Betreiber. Dieses Risiko läßt sich durch
eine Haftpflichtversicherung abdecken, was am einfachsten durch
Einbeziehung in die private Haftpflichtversicherung geschehen
könnte.
Jahr der Inbetrieb-
nahme
2006
< 30 kW
51,8
p
> 30 kW
49,3
p
> 100 kW
48,7
p
< 30 kW
56,3
p
> 30 kW
53,8
p
> 100 kW
53,2
p
40,6
Im Rahmen dieses Programms werden Kraft-Wärme-Kopplungs-
Anlagen (Blockheizkraftwerke), Wärmepumpen, thermische
Solaranlagen, Biomasse- und Biogasanlagen, Photovoltaik-Anla-
gen, geothermische Anlagen, Installation von Wärmetauschern
und Wärmerückgewinnungsanlagen finanziert.
Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist möglich, sofern
die Summe der Förderungen die Summe der Aufwendungen nicht
übersteigt.
Adressen
Informationsstelle
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Postfach 11 11 41
D-60046 Frankfurt
fon: 01801 / 33 55 77
fax: 069 / 74 31-6 43 55
iz@kfw.de
http://www.kfw.de
Informationsstelle
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Postfach 04 03 45
D-10062 Berlin
fon: 030 / 2 02 64-50 50
fax: 030 / 2 02 64-54 45
Finanzierungsanträge können jedoch nicht direkt an die KfW
gestellt werden, sondern werden über die Hausbank bzw. eine
beauftragte Bank beantragt.
Viessmann bietet im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit
der Deutschen Umweltbank einen einfachen und unbürokrati-
schen Ablauf zur Finanzierung einer PV-Anlage. Informationen
erhalten Sie unter www.viessmann.com
Einige Kommunen und Energieversorger gewähren zusätzlich
Zuschüsse für die Errichtung von PV-Anlagen.
Auskünfte hierzu erteilt das örtliche Bauamt.
Anlagenversicherung
Schäden an der Anlage selbst (Eigentumsschaden) z.B. durch
Umwelteinflüsse, Diebstahl, Vandalismus oder Bedienungsfehler
können durch eine Elektronikversicherung mit Allgefahrende-
ckung
sozusagen die Vollkasko für Solarkraftwerke
chert werden.
Diese Verträge bieten auch Schadensersatz bei längeren Still-
standszeiten der Anlage.
Wird die Photovoltaik-Anlage stattdessen in die bestehende
Feuer- und Wohngebäudeversicherung einbezogen, läßt sich ein
Versicherungsschutz deutlich kostengünstiger verwirklichen,
wenn der Anlagenbetreiber zugleich Hauseigentümer ist.
Falls die Anlage in eine bestehende Versicherung einbezogen
werden soll, muss sich der Betreiber die versicherten Risiken und
den Umfang des Versicherungsschutzes immer schriftlich bestäti-
gen lassen, sonst besteht die Gefahr, dass er im Schadensfall leer
ausgeht.
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abgesi-
VIESMANN
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