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In Einem Gebäude Aufgestellter Generator Für Die Kollektivnutzung (Anlagen Mit Weniger Als 70 Kw); In Einem Gebäude Aufgestellter Generator Für Die Individuelle Nutzung; Öffentliche Gebäude - OERTLI CLU 153 Condens Installations- Und Wartungsanleitung

Öl-brennwertheizkessel
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CLU 153 Condens
04/03/2010 - 300021866-001-B
ACHTUNG
Um eine Beschädigung des Heizkessels zu vermeiden,
muss die Kontaminierung der Verbrennungsluft durch
chlorierte und/oder fluorierte Verbindungen verhindert
werden, da sie besonders korrosiv sind. Diese
Verbindungen kommen zum Beispiel in Spraydosen,
Farben, Lösungsmitteln, Reinigungsmitteln,
Waschmitteln, Detergenzien, Klebstoffen, Streusalz usw.
vor. Folglich:
Abluft aus derartigen Räumen nicht ansaugen:
4
Friseursalons, Reinigungen, industrielle Werkstätten
(Lösungsmittel), Räume mit Kühlanlagen (Risiko des
Austritts von Kältemittel) usw.
Derartige Produkte nicht in der Nähe der Heizkessel
4
lagern.
Im Fall der Korrosion des Heizkessels und/oder seiner
Peripheriegeräte durch chlorierte und/oder fluorierte
Verbindungen (s. o.), wird keine Gewährleistung
übernommen.
n In einem Gebäude aufgestellter Generator für die
Kollektivnutzung (Anlagen mit weniger als 70 kW)
4 Die Frischluftzufuhr muss:
- Im unteren Bereich des Raumes münden,
- Einen freien Mindestquerschnitt von 0.03 dm² je Kilowatt
Leistung und von mindestens 2.5 dm² aufweisen.
4 Die Abluftführung muss:
- Sich im oberen Bereich des Raums befinden,
- Oberhalb des Daches enden (außer Vorrichtungen mit gleicher
Wirksamkeit, die die Umgebung nicht beeinträchtigen),
- Einen freien Mindestquerschnitt von (entsprechend 2/3 der
Luftzufuhr und mindestens 2.5 dm²)aufweisen.
n In einem Gebäude aufgestellter Generator für die
individuelle Nutzung
4 Eine ausreichende Frischluftzufuhr ist so nahe an den Geräten wie
möglich vorzusehen. Der Querschnitt muss mindestens 0.5 dm²
betragen.
4 Im oberen Bereich muss eine Abluftführung eine ausreichende
Belüftung gewährleisten.
n Öffentliche Gebäude
4 Neues Gebäude: Siehe Richtlinie vom 25. Juni 1980 (Anlagen mit
mehr als 20 kW und bis zu 70 kW).
4 Vorhandenes Gebäude: Siehe Richtlinie vom 25. Juni 1980
(Anlagen mit weniger als 70 kW).
4. Anlage
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