3.5 Bestimmungen für den
Betrieb mit Feuerstätten
3.5.1 Lüftungstechnische An-
forderungen an Feuerstätten
WS 170-Lüftungsgeräte
dürfen in Räumen, Wohnungen
oder Nutzungseinheiten ver-
gleichbarer Größe, in denen
raumluftabhängige Feuerstätten
aufgestellt sind, nur installiert
werden:
1. wenn ein gleichzeitiger
Betrieb von raumluftab-
hängigen Feuerstätten für
flüssige oder gasförmige
Brennstoffe und der luftab-
saugenden Anlage durch
Sicherheitseinrichtungen
verhindert wird oder
2. die Abgasabführung der
raumluftabhängigen Feuer-
stätte durch besondere
Sicherheitseinrichtungen
überwacht wird. Bei raum-
luftabhängigen Feuerstätten
für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe muss im Auslöse-
fall der Sicherheitseinrichtung
die Feuerstätte oder die
Lüftungsanlage abgeschaltet
werden.
3. Sicherheitshinweise │ de
Bei raumluftabhängigen
Feuerstätten für feste Brenn-
stoffe muss im Auslösefall der
Sicherheitseinrichtung die
Lüftungsanlage abgeschaltet
werden.
WS 170-Lüftungsgeräte
dürfen nicht installiert
werden, wenn in der Nutzungs-
einheit raumluftabhängige
Feuerstätten an mehrfach
belegte Abgasanlagen ange-
schlossen sind.
Für den bestimmungsgemäßen
Betrieb der mit den zentralen
Lüftungsgeräten mit Wärme-
rückgewinnung vom Typ
WS 170 errichteten Lüftungs-
anlagen müssen eventuell
vorhandene Verbrennungs-
luftleitungen sowie Abgasan-
lagen von raumuftabhängigen
Feuerstätten absperrbar sein.
Bei Abgasanlagen von Feuer-
stätten für feste Brennstoffe darf
die Absperrvorrichtung nur von
Hand bedient werden können.
Die Stellung der Absperrvor-
richtung muss an der Einstel-
lung des Bedienungsgriffes
erkennbar sein. Dies gilt als
erfüllt, wenn eine Absperr-
vorrichtung gegen Ruß
(Rußabsperrer) verwendet wird.
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