Übersicht
Am 4. August 1998 wurde der Beschluss des Europarates bezüglich CTR 21 im "Official
Journal of the EC" veröffentlicht. CTR 21 gilt für alle Non-Voice-Terminalgeräte mit
DTMF-Anwahl, die zum Anschluss an analoge PSTN (Public Switched Telephone
Network, öffentliches Telefonnetz) gedacht sind.
CTR 21 (Common Technical Regulation) für die Erfordernisse zum Anschluss an
analoge öffentliche Telefonnetze über Terminalgeräte (außer Terminalgeräten, die
Stimmtelefonie für "Justified Case Service" anbieten) für Netzwerkadressen, wenn
vorhanden, wird durch Multifrequenz-Dualtonsignale impliziert.
Aussage zur Netzwerkkompatibilität
Aussage des Herstellers an die zuständige Stelle und Händler: "Diese Aussage zeigt
die Netzwerke auf, mit denen das Gerät zusammenarbeiten soll, sowie Netzwerke,
in denen das Gerät Betriebsprobleme aufwerfen könnte. "
Aussage des Herstellers an den Anwender: "Diese Aussage zeigt die Netzwerke
auf, mit denen das Gerät zusammenarbeiten soll, sowie Netzwerke, in denen das
Gerät Betriebsprobleme aufwerfen könnte. Der Hersteller wird auch eine Aussage
herausgeben, die klar stellt, an welchen Stellen die Netzwerkkompatibilität von
physischen Einstellungen und Software-Switch-Einstellungen abhängt. Diese
Aussage wird dem Anwender auch empfehlen, sich an den Händler zu wenden,
wenn das Gerät in einem Netzwerk anderer Art verwendet werden soll. "
Bis heute haben die zuständigen Stellen bei CETECOM mehrere paneuropäische
Zulassungen mittels CTR 21 herausgegeben. Das Ergebnis sind Europas erste
Modems, die keine Regulationszulassungen in jedem einzelnen europäischen Land
benötigen.
Non-Voice-Geräte
Anrufbeantworter und Freisprechtelefone können genau wie Modems, Faxgeräte,
automatische Wählgeräte und Alarmsysteme zugelassen werden. Geräte, bei denen
die End-to-End-Sprachqualität durch Regulationen festgelegt ist (z. B. Mobiltelefone,
und in einigen Ländern auch schnurlose Telefone), sind ausgeschlossen.
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