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Abgasanlagen
Bedingungen an Aufstellräume
Heizkessel der Bauart B
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müssen in Räumen aufgestellt werden, die eine ins Freie
führende Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm
zwei Öffnungen von je 75 cm
mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten
haben.
Für jedes über 50 kW Gesamt-Nennwärmeleistung
hinausgehende Kilowatt sind zusätzlich je 2 cm
erforderlich.
Drahtnetze oder Gitter dürfen den erforderlichen
Querschnitt nicht vermindern.
Heizkessel der Bauart B
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ohne Tür ins Freie oder Fenster, das geöffnet werden
kann, unabhängig vom Rauminhalt aufgestellt werden,
wenn die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr und
ordnungsgemäße Abgasabführung sichergestellt ist
(Raumluftverbund nach DVGW-TRGI 2008,
Abschnitt 9.2.2).
Aufstellraum bei Nennwärmeleistung
Für den raumluftabhängigen Betrieb des Gas-Brennwert-
kessels Logano plus GB212 mit Nennwärmeleistungen
bis 100 kW ist kein besonderer Aufstellraum erforder-
lich.
Der Aufstellraum muss Lüftungsöffnungen ins Freie mit
folgenden Querschnitten aufweisen:
2
•
50 kW: 1 × 150 cm
• > 50 kW: Die Lüftungsöffnungen müssen mindestens
2
150 cm
zuzüglich 2 cm
Gesamt-Nennwärmeleistung hinausgehende Kilowatt
betragen.
Möglich in Aufenthaltsräumen von Menschen ist
jedoch die Installation des Gas-Brennwertkessels
Logano plus GB212 in Verbindung mit dem Bausatz
GA-X (Geräteart B
). Die Kesselleistung der genannten
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Gas-Brennwertkessel muss aber unter 35 kW liegen. Bei
der Luft-Abgas-Führung mit Bausatz GA-X können keine
Abgase in den Aufstellraum gelangen, weil die Abgaslei-
tung im Aufstellraum verbrennungsluftumspült ist. Aller-
dings muss die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr
über einen Verbrennungsluftverbund sichergestellt sein.
Der Aufstellraum muss bei raumluftabhängigem Betrieb
folgende Anforderungen erfüllen:
• Der Aufstellraum darf nicht für andere Zwecke
genutzt werden, außer
– Für die Einführung von Hausanschlüssen,
einschließlich der Absperr-, Regel- und Mess-
einrichtungen
– Für die Aufstellung von Feuerstätten für flüssige
Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraft-
werken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren
– Für die Lagerung von Brennstoffen
• Im Aufstellraum dürfen keine Öffnungen zu anderen
Räumen, außer Öffnungen für Türen sein.
• Die Türen des Aufstellraums müssen dicht und selbst-
schließend sein.
• Der Aufstellraum muss gelüftet werden können.
Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe darf die Nenn-
wärmeleistung 50 kW nicht überschreiten. Wenn das der
Fall ist, müssen die baurechtlichen Anforderungen an
Heizräume erfüllt werden.
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(alte Benennung B
)
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2
oder Leitungen ins Freie
2
dürfen in Räumen mit oder
100 kW
2
oder 2 × 75 cm
2
für jedes über 50 kW
2
oder
Logano plus GB212 – 6 720 811 877 (2014/08
)