4.3.3
Belüftung
Um die Zufuhr der Verbrennungsluft zu ermöglichen, muss eine
ausreichende Belüftung des Heizraums vorgesehen werden. Der
Querschnitt und die Platzierung der Belüftungsöffnungen muss den
am Aufstellort geltenden Vorschriften entsprechen.
Die
untere
Belüftungsöffnungen
Entlüftungsöffnungen so anordnen, dass die Umwälzung der Luft
den gesamten Heizraum betrifft.
Die Luftzufuhr in den Heizraum nicht unterbinden (auch
nicht teilweise).
Um eine Beschädigung des Heizkessels zu vermeiden,
muss die Kontaminierung der Verbrennungsluft durch
chlorierte und/oder fluorierte Verbindungen verhindert
werden, da sie besonders korrosiv sind.
Die Mindestquerschnitte sowie die Lage der Zuluft- und Abluft-
Öffnungen sind durch die Richtlinien vom 21. März 1968 und
Änderungen entsprechend den Richtlinien vom 26. Februar 1974
und 03. März 1976 vorgegeben.
In einem Gebäude aufgestellter Generator für die
Kollektivnutzung (Anlagen mit weniger als 70 kW)
Die Frischluftzufuhr muss:
- Im unteren Bereich des Raumes münden,
- Einen freien Mindestquerschnitt von 0.03 dm² je Kilowatt Leistung
und von mindestens 2.5 dm² aufweisen.
Die Abluftführung muss:
- Sich im oberen Bereich des Raums befinden,
- Oberhalb des Daches enden (außer Vorrichtungen mit gleicher
Wirksamkeit, die die Umgebung nicht beeinträchtigen),
- Einen freien Mindestquerschnitt von (entsprechend 2/3 der
Luftzufuhr und mindestens 2.5 dm²)aufweisen.
In einem Gebäude aufgestellter Generator für die
individuelle Nutzung
Eine ausreichende Frischluftzufuhr ist so nahe an den Geräten
wie möglich vorzusehen. Der Querschnitt muss mindestens
0.5 dm² betragen.
Im oberen Bereich muss eine Abluftführung eine ausreichende
Belüftung gewährleisten.
Öffentliche Gebäude
Neues Gebäude: Siehe Richtlinie vom 25. Juni 1980 (Anlagen
mit mehr als 20 kW und bis zu 70 kW).
Vorhandenes Gebäude: Siehe Richtlinie vom 25. Juni 1980
(Anlagen mit weniger als 70 kW).
16/03/2016 - 300019408-03
gegenüber
der
oberen
Frankreich
PK 450
Diese Verbindungen kommen zum Beispiel in Spraydosen, Farben,
Lösungsmitteln, Reinigungsmitteln, Waschmitteln, Detergenzien,
Klebstoffen, Streusalz usw. vor.
Folglich:
•
Abluft aus derartigen Räumen nicht ansaugen: Friseursalons,
Reinigungen, industrielle Werkstätten (Lösungsmittel), Räume
mit Kühlanlagen (Risiko des Austritts von Kältemittel) usw.
•
Derartige Produkte nicht in der Nähe der Heizkessel lagern.
Im Fall der Korrosion des Heizkessels und/oder seiner
Peripheriegeräte
durch
Verbindungen (s. o.), wird keine Gewährleistung übernommen.
4. Anlage
chlorierte
und/oder
fluorierte
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