EINLEITUNG
SICHERHEITSHINWEISE
Anschluss Abluft
Die Abluft der Dunsthaube darf nicht in einen Rauch- oder Abgasschorn-
stein geleitet werden.
Das Einleiten der Abluft in einen Schacht, der als Entlüftung für Feuerstät-
ten von Aufstellungsräumen dient, ist nicht zulässig.
Wir empfehlen bei Einleitung der Abluft in einen nicht in Betrieb befindli-
chen Kamin, die Zustimmung und Überprüfung des zuständigen Schorn-
steinfegermeister einzuholen.
Für alle Abluftführungen sind generell die behördlichen Vorschriften einzu-
halten.
Wird die Dunsthaube als Abluftgerät betrieben, ist für eine ausreichende
Zuluftöffnung in ca. der Grösse der Abluftöffnung zu sorgen.
Der gemeinsame Betrieb von Dunstabzugshauben und kamingebundenen
Feuerungsstätten wie Gasthermen und ÖL- oder Kohleofen im selben
Raum, unterliegt aufgrund Länder-Bauvorschriften
bestimmten Einschränkungen.
Wir empfehlen im Zweifelsfall den Rat und die Zustimmung des Bezirks-
schornsteinfegermeister oder der örtlichen Baubehörde einzuholen.
Der Betrieb der Haube als Umlufthaube ist gefahrlos, und unterliegt
nicht den oben angeführten Vorschriften.
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EINLEITUNG
SICHERHEITSHINWEISE
Benutzerhinweise
Es muss darauf geachtet werden, dass im Betrieb die Kochstellen stets
abgedeckt sind, damit durch starke Hitzeentwicklung das Gerät nicht be-
schädigt wird.
Beim Frittieren über einem Herd ist das zum Frittieren verwendete Gerät
während des Betriebs zu beaufsichtigen.
Das enthaltene Öl im Frittiergerät kann sich durch Überhitzung selbst ent-
zünden. Wird verschmutztes Öl verwendet kann es noch leichter zur
Selbstentzündung kommen.
Wir weisen darauf hin, dass durch Überhitzung ein Brand entstehen kann.
Weiters weisen ausdrücklich darauf hin dass das Flambieren unter der
Dunsthaube nicht erlaubt ist.
Bei allen Arbeiten an der Dunstabzugshaube, auch beim Lampen-
wechsel, ist die Dunsthaube stromlos zu machen (Sicherungsautomaten
abschalten bzw. Schraubsicherung aus der Fassung herausnehmen).
Ausserdem ist es wichtig die Filterwechsel und Reinigungsintervalle ein
zuhalten.
Bei Nichtbeachtung kann auf Grund Fettablagerung Feuergefahr ent-
stehen.
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