füllung solcher Verpflichtungen (bei Verschulden von Lenovo) oder durch die genannte Ursache ent-
standen und belegt sind. Der Höchstbetrag entspricht hierbei den vom Kunden für die Maschine
bezahlten Gebühren.
Die obige Einschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und für direkte Schäden
an Immobilien und beweglichen Sachen, für die Lenovo rechtlich haftbar ist.
2. AUF KEINEN FALL SIND LENOVO, DIE LIEFERANTEN, RESELLER ODER SERVICE-PROVI-
DER IN FOLGENDEN FÄLLEN HAFTBAR, AUCH WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER
SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE: 1) VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN; 2)
BEILÄUFIGE ODER MITTELBARE SCHÄDEN ODER ANDERE WIRTSCHAFTLICHE FOLGE-
SCHÄDEN; 3) ENTGANGENE GEWINNE, AUCH WENN SIE ALS DIREKTE FOLGE DES EREIG-
NISSES ENTSTANDEN SIND, DAS ZU DEN SCHÄDEN GEFÜHRT HAT; ODER 4) ENTGAN-
GENE GESCHÄFTSABSCHLÜSSE, UMSÄTZE, SCHÄDIGUNG DES GUTEN NAMENS ODER
VERLUST ERWARTETER EINSPARUNGEN.
FRANKREICH UND BELGIEN
Haftungsbegrenzung: Die Bestimmungen in diesem Abschnitt werden durch den folgenden Text vollständig
ersetzt:
Vorausgesetzt, dass keine anderweitigen verbindlichen Rechtsbestimmungen gelten:
1. Die Haftung von Lenovo für Schäden und Verluste, die als Folge der Erfüllung der Bestimmungen
dieser Vereinbarung oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verursacht wurden, ist begrenzt
auf die Kompensation der Schäden und Verluste, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichter-
füllung solcher Verpflichtungen (bei Verschulden von Lenovo) entstanden und belegt sind. Der
Höchstbetrag entspricht hierbei den Gebühren, die der Kunde für die Maschine bezahlt hat, die den
Schaden verursacht hat.
Die obige Einschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und für direkte Schäden
an Immobilien und beweglichen Sachen, für die Lenovo rechtlich haftbar ist.
2. AUF KEINEN FALL SIND LENOVO, DIE LIEFERANTEN, RESELLER ODER SERVICE-PROVI-
DER IN FOLGENDEN FÄLLEN HAFTBAR, AUCH WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER
SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE: 1) VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN; 2)
BEILÄUFIGE ODER MITTELBARE SCHÄDEN ODER ANDERE WIRTSCHAFTLICHE FOLGE-
SCHÄDEN; 3) ENTGANGENE GEWINNE, AUCH WENN SIE ALS DIREKTE FOLGE DES EREIG-
NISSES ENTSTANDEN SIND, DAS ZU DEN SCHÄDEN GEFÜHRT HAT; ODER 4) ENTGAN-
GENE GESCHÄFTSABSCHLÜSSE, UMSÄTZE, SCHÄDIGUNG DES GUTEN NAMENS ODER
VERLUST ERWARTETER EINSPARUNGEN.
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN FÜR DIE GENANNTEN LÄNDER:
ÖSTERREICH
Die Bestimmungen dieser Gewährleistung ersetzen jegliche geltenden, gesetzlich vorgesehenen
Gewährleistungen.
Umfang dieser Gewährleistung: Der folgende Satz ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz dieses Abschnitts:
Die Gewährleistung für eine Lenovo Maschine umfasst die Funktionalität einer Maschine bei normalem
Gebrauch und die Übereinstimmung der Maschine mit ihren Spezifikationen.
Folgende Absätze werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
Als Begrenzungszeitraum für Kunden mit laufenden Verfahren wegen Verstößen gegen die
Gewährleistungsbestimmungen gilt mindestens die gesetzlich vereinbarte Zeitdauer. Ist der Service-Provi-
der nicht in der Lage, die Lenovo Maschine zu reparieren, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herab-
setzung des Preises entsprechend der Gebrauchsminderung der nicht reparierten Maschine oder die
Rückgängigmachung des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Maschine verlangen und sich den bezahl-
ten Kaufpreis zurückerstatten lassen.
Der zweite Absatz entfällt.
Anhang D. Lenovo Gewährleistung
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