Übersicht
Am 4. August 1998 wurde der Beschluss des Europarates bezüglich CTR 21 im "Official
Journal of the EC" veröffentlicht. CTR 21 gilt für alle Non-Voice-Terminalgeräte mit DTMF-
Anwahl, die zum Anschluss an analoge PSTN (Public Switched Telephone Network,
öffentliches Telefonnetz) gedacht sind.
CTR 21 (Common Technical Regulation) für die Erfordernisse zum Anschluss an analoge
öffentliche Telefonnetze über Terminalgeräte (außer Terminalgeräten, die Stimmtelefonie
für "Justified Case Service" anbieten) für Netzwerkadressen, wenn vorhanden, wird durch
Multifrequenz-Dualtonsignale impliziert.
Aussage zur Netzwerkkompatibilität
Aussage des Herstellers an die zuständige Stelle und Händler: "Diese Aussage zeigt die
Netzwerke auf, mit denen das Gerät zusammenarbeiten soll, sowie Netzwerke, in denen
das Gerät Betriebsprobleme aufwerfen könnte. "
Aussage des Herstellers an den Anwender: "Diese Aussage zeigt die Netzwerke
auf, mit denen das Gerät zusammenarbeiten soll, sowie Netzwerke, in denen das
Gerät Betriebsprobleme aufwerfen könnte. Der Hersteller wird auch eine Aussage
herausgeben, die klar stellt, an welchen Stellen die Netzwerkkompatibilität von
physischen Einstellungen und Software-Switch-Einstellungen abhängt. Diese Aussage
wird dem Anwender auch empfehlen, sich an den Händler zu wenden, wenn das Gerät
in einem Netzwerk anderer Art verwendet werden soll. "
Bis heute haben die zuständigen Stellen bei CETECOM mehrere paneuropäische
Zulassungen mittels CTR 21 herausgegeben. Das Ergebnis sind Europas erste Modems,
die keine Regulationszulassungen in jedem einzelnen europäischen Land benötigen.
Non-Voice-Geräte
Anrufbeantworter und Freisprechtelefone können genau wie Modems, Faxgeräte,
automatische Wählgeräte und Alarmsysteme zugelassen werden. Geräte, bei denen die
End-to-End-Sprachqualität durch Regulationen festgelegt ist (z. B. Mobiltelefone, und in
einigen Ländern auch schnurlose Telefone), sind ausgeschlossen.
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