Betrachten von externen Eingangssignalen
Nach Anschluss eines Zusatzgerätes (Videorecorder, DVD-Gerät usw.) können Sie dessen
Eingangssignal auf dem Bildschirm betrachten.
●
Anschließen eines Zusatzgerätes
Die Fernbedienung im Lieferumfang dieses Fernsehers kann zur Steuerung bestimmter Funktionen des
gewählten Zusatzgerätes verwendet werden.
INPUT
TV
AV
ASPECT
MENU
N
DIRECT TV REC
EXIT
OPTION
RETURN
TEXT STTL INDEX HOLD
PROGRAMME
PROGRAMME
REC
TV
■
Rückkehr zum
TV-Modus
TV
22
S. 10, 11 und 52
Schalten Sie den Fernseher ein.
1
■
Bei Herstellung eines SCART-Anschlusses wie in Beispiel 2 oder 3
Das Eingangssignal wird automatisch auf dem Bildschirm angezeigt,
sobald die Wiedergabe am Zusatzgerät startet.
●
Die Art des Eingangssignals wird automatisch von der SCART-
Buchse (Stift 8) ermittelt.
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Bei Herstellung eines HDMI-Anschlusses (S. 52) steht diese Funktion
ebenfalls zur Verfügung.
■
Falls der Eingangsmodus nicht automatisch umgeschaltet wird
Führen Sie Schritt
●
Überprüfen Sie die Einrichtung des Gerätes.
Rufen Sie das Menü „Eingangswahl" auf.
2
AV
Wählen Sie den Eingang, an den das Zusatzgerät
3
angeschlossen ist.
Eingangswahl
AV1
AV2/S
AV3/S
COMPONENT
HDMI1
HDMI2
TV
●
Der Eingang kann auch mit der AV-Taste an der Fernbedienung
oder an der Seitenwand des Fernsehers gewählt werden.
Betätigen Sie die Taste so oft, bis der gewünschte Eingang gewählt ist.
●
Um zwischen AV2/AV3 und AV2S/AV3S umzuschalten, betätigen Sie
die linke bzw. rechte Cursortaste.
●
Jeder Eingabemodus kann wunschgemäß benannt oder bei der
Eingangswahl übersprungen werden.
Übersprungene Eingänge werden bei Betätigung der AV-Taste nicht
angezeigt.
4
Betrachten
Der gewählte Eingangsmodus wird angezeigt.
Hinweis
●
Wenn das Zusatzgerät über eine Funktion für Einstellung des Bildseitenverhältnisses
verfügt, wählen Sie die Einstellung „16:9".
●
Einzelheiten hierzu sind der Bedienungsanleitung des betreffenden Gerätes zu
entnehmen oder von Ihrem Panasonic-Fachhändler zu erfahren.
und
unten aus.
Auswahl
Betrachten
„AV Label bearbeiten" (S. 37)
(S. 10 und S. 11)