D Vorrang
• Lesen Sie alle Regeln und Vorschriften, den Vorrang von
Notmeldungen betreffend, und halten Sie eine aktuelle Aus-
gabe bereit. Notmeldungen haben Vorrang vor allem anderen.
• Beobachten Sie ständig den Kanal 16, sofern Sie nicht
gerade auf einem anderen Kanal arbeiten.
• Falsche und vorgetäuschte Notmeldungen sind verboten
und werden verfolgt.
D Geheimhaltung
• Informationen, die Sie erhalten, ohne dass diese für Sie be-
stimmt waren, dürfen Sie nicht an Dritte weitergeben oder
anderweitig verwenden.
• Anstößige oder profane Ausdrücke sind verboten.
D Gesetzliche Bestimmungen
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über Fernmelde-
anlagen (FAG) ist das Errichten und Betreiben jeder Funk-
anlage genehmigungspflichtig.
Das Errichten von Funkanlagen des See- oder Binnenschiff-
fahrtfunks ist allgemein genehmigt, wenn die verwendeten
Funkgeräte für den jeweiligen Funkdienst zugelassen sind.
Der Betrieb einer mobilen Funkstelle der See- oder Binnen-
schifffahrt muss durch die Regulierungsbehörde für Telekom-
munikation und Post (RegTP) genehmigt sein.
GRUNDREGELN
Die Genehmigung (Frequenzzuteilungsurkunde) zum Be-
treiben einer Seefunkstelle erteilt die Außenstelle des RegTP
in Hamburg, die zum Betreiben einer Funkstelle des Binnen-
funkdienstes erteilt die Außenstelle des RegTP in Mülheim.
Bei der Verkehrsabwicklung sind sowohl die nationalen (Voll-
zugsordnung Funk) wie auch die internationalen Bestimmun-
gen (Radio Regulations) zu berücksichtigen. Die nationalen
Frequenzzuweisungen sowie das Fernmeldegeheimnis sind
besonders zu beachten.
Personen, die ein Sprechfunkgerät für den See- oder Binnen-
funkdienst betreiben möchten, müssen über ein gültiges
Sprechfunkzeugnis verfügen. Je nach Ausrüstung bzw.
Fahrtgebiet sind unterschiedliche Sprechfunkzeugnisse er-
forderlich.
Für den Betrieb einer Seefunkstelle im NON-GMDSS-See-
funkdienst oder einer Schiffsfunkstelle im Binnenfunkdienst
ist mindestens das „UKW-Sprechfunkzeugnis" erforderlich.
Zum Bedienen einer GMDSS-Seefunkstelle ist mindestens
das UKW-Betriebszeugnis I erforderlich.
Funkgespräche dürfen auch von Personen ohne Sprech-
funkzeugnis geführt werden, wenn das Gespräch von einer
Person mit gültigem Sprechfunkzeugnis aufgebaut und be-
endet wird. Die Gesprächsführung muss von dieser Person
überwacht werden.
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